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	<title>WTS - Steuerberatung Wien, Gänserndorf, Obersiebenbrunn</title>
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	<description>Raus aus den Schulden - gemeinsam erfolgreich</description>
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		<title>Newsletter Dezember 2011</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 12:47:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Newsletter für Dezember im PDF Format Newsletter Dezember (zum herunterladen anklicken)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser Newsletter für Dezember im PDF Format</p>
<p><a href="http://wts-steuerberatung.com/wp-content/uploads/2011/12/Newsletter-Dezember.pdf">Newsletter Dezember</a></p>
<p>(zum herunterladen anklicken)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für  2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen <strong>Unternehmen und Körperschaften</strong> (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für  2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind <strong>Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, </strong>wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an<strong> einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen </strong>den Betrag von <strong>100.000 € übersteigen. </strong></p>
<p>Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.</p>
<p>Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss <strong>elektronisch bis Ende Februar 2012</strong> über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; <a href="http://www.elda.at/" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.elda.at/?referer=');">www.elda.at</a>) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.</p>
<p>Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer von Vereinen</title>
		<link>http://wts-steuerberatung.com/haftungsbeschrankung-fur-unentgeltlich-tatige-organwalter-und-rechnungsprufer-von-vereinen/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:06:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einer derzeit im Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern, die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer derzeit im Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden Novelle zum Vereinsgesetz soll die <strong>Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern</strong>, die für einen <strong>Verein unentgeltlich</strong> <strong>tätig</strong> sind, auf <strong>Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit</strong> beschränkt werden. Den Materialien zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche Regelung würde zwar vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In der Praxis herrschen aber Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegen. Die Änderung des Gesetzes soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2012</title>
		<link>http://wts-steuerberatung.com/unterhaltsleistungen-regelbedarfsatze-fur-2012/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht nur für jene Monate zu, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 €</strong> (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind<strong> </strong>58,40 €)<strong> </strong>steht nur für jene Monate zu, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine <strong>behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen</strong> nicht vorliegt, sind die <strong>Regelbedarfsätze</strong> anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="140">
<p>Kindesalter</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>0-3 Jahre</p>
</td>
<td valign="top" width="66">
<p>3-6 Jahre</p>
</td>
<td valign="top" width="85">
<p>6-10 Jahre</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>10-15 Jahre</p>
</td>
<td valign="top" width="75">
<p>15-19 Jahre</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>19-28 Jahre</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="140">
<p>Regelbedarfsatz 2011</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>€ 177</p>
</td>
<td valign="top" width="66">
<p>€ 226</p>
</td>
<td valign="top" width="85">
<p>€ 291</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>€ 334</p>
</td>
<td valign="top" width="75">
<p>€ 392</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p>€ 492</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="140">
<p>Regelbedarfsatz 2012</p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p><strong>€ 186</strong></p>
</td>
<td valign="top" width="66">
<p><strong>€ 238</strong></p>
</td>
<td valign="top" width="85">
<p><strong>€ 306</strong></p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p><strong>€ 351</strong></p>
</td>
<td valign="top" width="75">
<p><strong>€ 412</strong></p>
</td>
<td valign="top" width="76">
<p><strong>€ 517</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer <strong>Bestätigung</strong> der <strong>empfangsberechtigten Person</strong>, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn</p>
<ul>
<li>der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und</li>
<li>die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kinderbetreuungskosten – doch nicht die Oma absetzbar?</title>
		<link>http://wts-steuerberatung.com/kinderbetreuungskosten-doch-nicht-die-oma-absetzbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:04:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[An Angehörige geleistete Zahlungen für Kinderbetreuungskosten sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An Angehörige geleistete Zahlungen für <strong>Kinderbetreuungskosten</strong> sind <strong>als außergewöhnliche Belastung </strong>dann von der Steuer absetzbar, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer von den Medien viel beachteten Entscheidung hat der UFS festgestellt, dass die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch Betreuer, die (nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert haben, nicht ausreicht. Als Begründung wird ausgeführt, dass diese betreuenden Personen über keine ausreichende pädagogische Qualifikation verfügen. Dies steht im Gegensatz zu den dazu ergangenen BMF-Erlässen. Nach Auskunft des BMF sei diese UFS-Entscheidung eine Rechtsmeinung im Einzelfall. Der <strong>BMF-Erlass</strong> gelte weiterhin als Richtschnur und <strong>die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den Finanzämtern zu akzeptieren</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer neu ab 1.1.2012</title>
		<link>http://wts-steuerberatung.com/umsatzsteuer-neu-ab-1-1-2012/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[·                Seminar- und Kongressgebühren Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Wird ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu dieser Veranstaltung in Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann,...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>·                Seminar- und Kongressgebühren</h2>
<p>Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am <strong>Veranstaltungsort</strong> <strong>steuerpflichtig</strong>. Wird ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu dieser Veranstaltung in Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann, wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt das in der Regel dazu, dass sich der ausländische Kongressteilnehmer in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene Umsatzsteuerschuld zu melden und gegebenenfalls weitere Vorsteuerbeträge abzuziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser für die Praxis komplizierten Regelung und der drohenden Haftungsinanspruchnahme des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern wird nun ab 1.1.2012 mit einer Neuregelung Abhilfe geschaffen. Ein <strong>ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen</strong>, egal ob der Teilnehmer Unternehmer oder Privater ist, und diese an das <strong>Finanzamt Graz-Stadt abführen</strong>. Konsequenterweise wurde in diesen Fällen auch die Abfuhrverpflichtung für die vom ausländischen Veranstalter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch den Kongressteilnehmer (Leistungsempfänger) abgeschafft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise</strong></li>
</ul>
<p>Wie schon bei den Bauleistungen und seit 2011 bei Reinigungsleistungen kommt es nun ab 1.1.2012 auch <strong>bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen</strong>, wenn der Rechnungsbetrag bzw Auftragswert <strong>mindestens 5.000 €</strong> beträgt, zum <strong>Übergang der Steuerschuld</strong>. Ausschlaggebend für die Wertgrenze ist der Nettorechnungsbetrag für einen Liefervorgang. Eine Aufteilung von einheitlichen Lieferungen auf mehrere Rechnungen ist nicht wirksam. Bei Anzahlungen ist das gesamte für die Lieferung vereinbarte Entgelt entscheidend. Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zeitgleich geltend machen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Budgetbegleitgesetz 2012</title>
		<link>http://wts-steuerberatung.com/budgetbegleitgesetz-2012/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Heidrun Nefischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat und am 1.12.2012 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil dargestellt: ·         Einkommensteuer -            Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der Veräußerung...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat und am 1.12.2012 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil dargestellt:</p>
<h2>·         Einkommensteuer</h2>
<h2>-            <span style="text-decoration: underline;">Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken</span></h2>
<p>Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, <strong>Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen</strong><strong> innerhalb eines Kalenderjahres</strong> <strong>mit laufenden Erträgen und Veräußerungsge­winnen</strong> aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen (Zinsen aus Bank­guthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!). Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die <strong>Banken</strong> bereits im laufenden Jahr diesen <strong>Verlustausgleich berücksichtigen</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel 1:</span></em><em>  A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel 2:</span></em><em> B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die <strong>Banken</strong> müssen dem Steuerpflichtigen <strong>für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich</strong> ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012  die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-         <strong><span style="text-decoration: underline;">Ausdehnung des Spendenabzugs </span></strong></p>
<p>Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden kann, auf <strong>vergleichbare Institutionen des EU/EWR</strong>-Raumes ausgeweitet. <strong>Voraussetzung</strong> ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben der <strong>österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommen</strong>. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) wird ab 2012 in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen. <strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-         <strong><span style="text-decoration: underline;">Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB) ab 2011</span></strong></p>
<p>Für <strong>Ehepaare ohne Kinder</strong> wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten im Gegenzug der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen des Pensionisten maximal 13.100 € betragen hat und der Ehepartner, mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 € wird nunmehr ab 2012 auf <strong>19.930 €</strong> erhöht.</p>
<p>Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich <strong>ab 2012 </strong>der <strong>persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag </strong>(von 2.920 € auf <strong>5.840 €</strong>)<strong> </strong>für<strong> </strong>Alleinverdiener ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € im Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-         <strong><span style="text-decoration: underline;">Sonstige einkommensteuerliche Änderungen</span></strong></p>
<p>Die ursprünglich im Ministerialentwurf vorgesehene Aufhebung des <strong>100.000 €-Deckels</strong> für die <strong>Auftragsforschung</strong> bei der Forschungsprämie wurde <strong>nicht beschlossen</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>·                Körperschaftsteuer</h2>
<p>Körperschaften öffentlichen Rechts und grundsätzlich steuerbefreite inländische Körperschaften unterliegen mit den <strong>Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, Privatdarlehen, Versicherungen</strong> etc für ab 1.4.2012 abgeschlossene Verträge ebenfalls der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Einkünfte aus Förderungsdarlehen bleiben aber weiterhin steuerfrei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>·                Umgründungssteuergesetz</h2>
<p>Gehen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf eine natürliche Person über, konnten diese bisher nur insoweit auf die  Einkommensteuer angerechnet werden, als nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch eine Einkommensteuernachzahlung verblieben ist. Ab der Veranlagung 2011 entfällt die vorrangige Verrechnungspflicht der Vorauszahlungen. Die Anrechnungsmöglichkeit ist aber ab der Veranlagung 2011 davon abhängig, ob der umgewandelte Betrieb noch vorhanden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die <strong>Steuerspaltung </strong>wurden abermals um ein Jahr auf <strong>Stichtage</strong> <strong>bis zum 31.12.2012 verlängert</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>·                Grunderwerbsteuer</h2>
<p>Da der VfGH die Bewertung der Grundstücke im Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde nunmehr die Besteuerung der <strong>unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken </strong>auf (privatrechtliche) Stiftungen in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen und die dortige Befreiungsbestimmung aufgehoben. <strong>Ab 1.1.2012</strong> fallen für derartige Transaktionen <strong>3,5 % Grunderwerbsteuer und zusätzlich 2,5 % StiftE-Äquivalent</strong> an. Als Berechnungsbasis wird unverändert der dreifache Einheitswert herangezogen. Obwohl sich augenscheinlich an der Gesamtbelastung von insgesamt 6 % nichts ändert, führt die Neuregelung dazu, dass künftig die Zuwendung von ausländischen Grundstücken nicht mehr der Stiftungseingangssteuer unterliegt. Bei unentgeltlicher Übertragung von inländischen Grundstücken an eine nicht mit einer Privatstiftung vergleichbaren Stiftung beträgt das StiftE-Äquivalent ebenfalls 2,5 %. Nach der bis 31.12.2011 geltenden Regelung beträgt  in diesem Falle die  Stiftungseingangssteuer 25 % zuzüglich 3,5 % Zuschlag.</p>
<h2>·                EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz</h2>
<h2>In Umsetzung der neuen EU-Betreibungsrichtlinie soll der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet und die Durchführung effizienter gestaltet werden.</h2>
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