50 EURO-Bagatellgrenze für Nebenansprüche

Kurz-Info


Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säumniszuschläge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für:
Verspätungszuschläge (§ 135 BAO)
Stundungszinsen (§ 212 (2) BAO)
Aussetzungszinsen (§ 212a (9) BAO)
Neu ist ferner, dass bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund der Nachforderung aus einem Umsatzsteuerbescheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Veranlagungszeiträumen auszugehen ist, sondern von der Nachforderung laut Bescheid. Eine Vervielfachung der Bagatellgrenze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchszinsen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

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