Umschulungskosten bei Anwendung einer Ausgabenpauschale

Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sofern Ausgabenpauschalierungen in Anspruch genommen werden, können neben dem Pauschalbetrag in der Regel allerdings keine weiteren Werbungskosten (mit Bezug zur gleichen Tätigkeit) geltend gemacht werden. Der UFS Wien (GZ RV/2338-W/13 vom 19.11.2013) hatte sich unlängst mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass ein technisch geschulter Softwarevertreter neben der Vertreterpauschale auch die Kosten für einen MBA-Lehrgang als Umschulungskosten geltend gemacht hat. Seitens des UFS wurde anerkannt, dass der MBA-Lehrgang auf die künftige Ausübung eines anderen Berufs abzielt, da der Steuerpflichtige einerseits seine Motive (Anstreben einer Führungsposition mit Personalverantwortung) plausibel darlegen konnte; andererseits gilt ein Lehrgang mit wirtschaftlichen Inhalten grundsätzlich nicht als privat veranlasst und schließlich hatte auch der aktuelle Dienstgeber keinen Nutzen für die Tätigkeit als Vertreter feststellen können und damit auch eine Kostentragung des MBA-Lehrgangs abgelehnt.

Nach Auffassung des UFS betrifft die Pauschalierung somit nur die Abgeltung der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Vertreter („werden Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden“), die Umschulungskosten zielen aber auf eine andere Tätigkeit und können daher trotz der Inanspruchnahme der Vertreterpauschale steuerlich abgesetzt werden. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit oder deren Aufgabe (während der Umschulungsphase) ist dabei nicht erforderlich.

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