Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei unecht steuerbefreiten Umsätzen und innergemeinschaftlichem Erwerb

In der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass ein Arzt, der aus Deutschland ein medizinisches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbssteuer) eine UVA abzugeben hat, obwohl er sonst ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. Die Erwerbsschwelle von € 11.000,- ist nämlich überschritten und der Arzt kann die fällige Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) nicht als Vorsteuer geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auf die Probleme des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Binnenmarktregelung) hingewiesen.

Überschreiten die Erwerbe im Binnenmarkt nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,-, liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor, wenn ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Wird die Erwerbsschwelle voraussichtlich überschritten, kann der Arzt gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG auf diese Steuerbefreiung im vorhinein verzichten, ist aber dann mindestens zwei Jahre daran gebunden. Er hat ausländischen Lieferanten seine UID-Nummer bekannt zu geben und erhält eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer, muss aber vom Rechnungsbetrag in Österreich die Erwerbssteuer abführen.

Darstellung der Folgen und Risken

:: Es werden ausschließlich unecht steuerfreie Erlöse erzielt
– Innergemeinschaftliche Erwerbe sind bis € 11.000,- von der österreichischen Erwerbssteuer befreit. Der Erwerb bleibt mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet.

– Innergemeinschaftliche Erwerbe über € 11.000,- unterliegen der österreichischen Erwerbssteuer auch dann, wenn die ausländische Umsatzsteuer belastet worden ist. Das Risiko der Entlastung von der ausländischen Umsatzsteuer trifft den österreichischen Unternehmer (Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung).

– Verzichtet der österreichische Unternehmer auf die Befreiung, fällt (unabhängig von der Erwerbsschwelle) beim Innergemeinschaftlichen Erwerb die österreichische Erwerbssteuer an. Dem ausländischen Lieferanten ist die UID-Nummer bekanntzugeben, damit die Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen kann. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre.

– Die UVA ist in dem Monat abzugeben, in dem die Erwerbssteuer zu entrichten ist, wenn die Umsätze im vergangenen Jahr € 100.000,- überschritten haben.

:: Neben den unecht steuerbefreiten Umsätzen werden auch (geringfügige) steuerpflichtige oder echt steuerfreie Umsätze getätigt.

– Die Erwerbssteuer ist in jedem Fall abzuführen, unabhängig von der Erwerbsschwellengrenze (€ 11.000,-).

– Der Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Erwerben dem Lieferanten die UID-Nummer mitteilen, damit eine doppelte Umsatzsteuerbelastung (ausländische und inländische Umsatzsteuer) vermieden wird.

– Die UVA ist in jenen Monaten abzugeben, in denen eine Zahllast entweder aus steuerpflichtigen Umsätzen oder eine Erwerbssteuer bzw. ein Überschuss resultiert, wenn der Umsatz im Vorjahr € 100.000,- überschritten hat.

 

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