In jüngerer Zeit sind einige interessante UFS-Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Versagung von außergewöhnlichen Belastungen gefallen. Nachstehend ein kurzer Überblick:
Vom Erben getragene Begräbniskosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, wenn sie nicht durch den Wert des Nachlasses gedeckt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Erbe anlässlich einer noch zu Lebzeiten durchgeführten Vermögensübertragung verpflichtet hat, u.a. nach dem Ableben des Übertragenden die Kosten des Begräbnisses zu übernehmen. Solche im Rahmen von Übergabeverträgen (beispielsweise anlässlich der Übertragung von Liegenschaftsvermögen) getätigten Zusagen hindern auch dann die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, wenn diese wie im Anlassfall schon mehr als 25 Jahre zurückliegen (UFS vom 21.10.2013, GZ RV/2366-W/13).
Fußpflegekosten stellen jedoch auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 75 € und 736 € im Jahr. Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist demnach nicht möglich (UFS vom 13.10.2013, GZ RV/1857-W/13).
Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplans stehen, wird den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen – insbesondere dann nicht, wenn es sich um von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbare Kosten wie für Vitaminpräparate handelt. Bei Kosten der Freizeitgestaltung besteht zwischen nicht behinderten und behinderten Personen kein Unterschied. Diese Aufwendungen stellen generell nicht abzugsfähige Kosten dar. Auch bei behinderten Personen handelt es sich nicht um typische Kosten der Heilbehandlung – selbst dann nicht, wenn eine Verbesserung des Allgemeinzustandes durch Erholung wie bei einem Urlaub oder durch die Teilnahme an einem Ferienaufenthalt angestrebt wird. Mit dieser Überlegung versagte der UFS (GZ RV/0729-L/13 vom 8.10.2013) die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung.