Am 31. Juli 2009 hat das BMF eine Liste mit derzeit über 270 Organisationen veröffentlicht, an die mit steuerlicher Begünstigung gespendet werden kann. Die Liste, welche auf der Webseite des BMF (http://www.bmf.gv.at) in der Rubrik „Themen A-Z“ – „Absetzbare Spenden“ – „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ (direkter Link) zu finden ist, stellt sicher, dass an die dort genannten Organisationen getätigte Spenden als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. Das ebenso angeführte Datum bzgl. des Beginns der Begünstigung macht klar, dass die bereits in der Januarausgabe (in der KI 01/09 finden sich auch Details über die Anforderungen an die Organisationen zwecks Aufnahme in die Liste) angekündigte, ab 1.1.2009 rückwirkende Spendenabzugsfähigkeit tatsächlich großteils möglich gemacht wurde. Nur bei vereinzelten Organisationen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit erst für ab einem späteren Zeitpunkt getätigte Spenden gegeben. Spenden an so genannte „Spenden sammelnde Organisationen“ (z.B. Licht ins Dunkel) sind auch begünstigt, insbesondere wenn die Geldmittel an die in der Liste angeführten Organisationen weitergeleitet werden.
Die mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden primär angesprochene Gruppe von Steuerpflichtigen (natürliche Personen) kann erstmals für das Jahr 2009 bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben in Form von Spenden an die aufgelisteten Organisationen geltend machen und damit mildtätige Zwecke wie z.B. die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern unterstützen sowie auch die Katastrophenhilfe unterstützen. Für die Jahre 2009 und 2010 sind als Nachweis Erlagscheine, Kontoauszüge sowie auch Spendenbelege auf Verlagen vorzuweisen – die benötigten Informationen umfassen den Namen und die Adresse des Spenders, Bezeichnung und Anschrift der empfangenden Organisation sowie auch Datum und Spendenbetrag. Ab dem Jahr 2011 wird die steuerliche Berücksichtigung gleichsam automatisiert, indem der Spenden empfangenden Organisation die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird und eine Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Angabe der Sozialversicherungsnummer die getätigte Spende nur als Sonderausgabe und nicht mehr (und somit auch nicht doppelt) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
Spenden als Betriebsausgaben können entweder in Form von Geld- oder Sachzuwendungen erfolgen und dürfen insgesamt nicht mehr als 10% des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigen. Diese Erweiterung der steuerlichen Geltendmachung hat keine Auswirkungen auf die schon länger bestehende Möglichkeit, Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe abzusetzen, sofern die Aufwendungen der Werbung dienen. Ebenso und nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Sonderausgaben geltend, ergeben sich keine nachteiligen Konsequenzen für die „neue Spendenabzugsfähigkeit“, wenn (wie bisher) Spenden für Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau sowie auch Spenden an bestimmte Institutionen wie z.B. die Österreichische Nationalbibliothek oder das Denkmalamt getätigt werden, da dies keine Auswirkungen auf die 10%-Grenze hat.