Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Schon nach der Vorgängerbestimmung im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften war es strittig, ob dabei der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Letztgenannte Begrenzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 6634 der Einkommensteuerrichtlinien) anzuwenden, so dass trotz Hauptwohnsitzbefreiung bei größeren Grundstücken eine teilweise Steuerpflicht bestehen soll. Begründet wird dies damit, dass als Bauplatz für ein Eigenheim üblicherweise eine Grundstückgröße von maximal 1.000m2 erforderlich sein soll. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015) wurde dieser pauschalen, lediglich auf die Grundstücksgröße abstellenden Sichtweise der Finanz eine Abfuhr erteilt. Nach Auffassung des BFG kann mit dem Gesetzesbegriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ keine starre Größenbeschränkung des Grund und Bodens gemeint sein, weil regelmäßig für die ortsübliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. die Ausmaße des Grundstücks, der vorgeschriebene Abstand zur Straße, Bebauungsdichte usw.) maßgeblich sind. Das Fehlen einer größen- und betragsmäßigen Beschränkung des Gebäudeteiles auf der einen Seite und die Existenz einer umfangmäßigen Beschränkung für den Grund und Boden auf der anderen Seite würde nach zutreffender Auffassung des BFG mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispielsweise würde die Veräußerung einer luxuriösen Villa im dicht bebauten Innenstadtgebiet auf einem 1.000m2 großen Grundstück zur Gänze steuerfrei bleiben während die Veräußerung eines kleinen Landhauses auf einem 2.000m2 großen Grundstück teilweise steuerpflichtig wäre. Da eine solche Auslegung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, hat das BFG die Anwendbarkeit der 1.000m2-Grenze im Beschwerdefall verneint. Mangels expliziter Rechtsprechung des VwGH, welcher Anteil an Grund und Boden von der Eigenheimbefreiung erfasst ist, wurde eine Revision zugelassen. Eine abschließende Klärung wird daher wieder einmal erst durch ein Höchstgericht möglich sein.
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