Mit der Senkung des Körperschaftsteuertarifes für Kapitalgesellschaften von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 ist die Diskussion um die richtige Rechtsformwahl entbrannt. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen die wesentlichsten Merkmale von Personengesellschaften und Einzelunternehmen vorstellen. In der nächsten Ausgabe erhalten Sie einen groben Überblick betreffend die juristischen Personen. Auf die Darstellung der Rechtsformen der stillen Gesellschaft und der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GnbR) wurde aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz nicht eingegangen.
Mit der Darstellung über die wichtigsten Rechtsformen möchten wir Ihnen als Unternehmer für den Fall der Unternehmensgründung oder -umgründung ein Instrumentarium in die Hand geben, um die Wahl der optimalen Rechtsform für Ihr Unternehmen und Ihre persönliche Situation zu erleichtern. Darüber hinaus empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Berater, da er als Fachmann beurteilen kann, welche Variante in Ihrem Fall die beste aus steuerrechtlicher Sicht unter Beachtung der zivilrechtlichen Problematik ist. Die steuerlichen Angaben des nachstehenden Artikels betreffen nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit betrieblichen Einkünften, nicht jedoch bspw. Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (sog. Miteigentümergesellschaften).
(Abkürzungen: OHG = Offene Handelsgesellschaft; KG = Kommanditgesellschaft; OEG = Offene Erwerbsgesellschaft; KEG = Kommanditerwerbsgesellschaft)
Merkmale | Personengesellschaften OHG, KG (OEG, KEG) | Einzelunternehmen |
Personelle Zusammensetzung | mind. zwei Personen (natürliche oder juristische) | Einzelperson |
Haftung | Vollhaftung auch mit Privatvermögen: bei OHG (OEG) für alle Gesellschafter; bei KG (KEG) nur für Komplementär | Vollhaftung auch mit Privatvermögen |
Gründungskosten | Vertragserrichtung, Eintragung Gesellschafter: Gebührenpflicht | gering (u.U. für Gewerberecht, Eintragung ins Firmenbuch) |
Vertretung des Unternehmens (Außenverhältnis) | mind. ein vollhaftender Gesellschafter (aus Firmenbuch ersichtlich) | Einzelunternehmer |
Firma | mind. Name eines Vollhafters und Zusatzangabe einer Gesellschaftsform (wird voraussichtlich durch das zu beschließende Unternehmensgesetzbuch / HGB-Reform geändert, sodass in Zukunft wahrscheinlich auch eine Sachfirma zulässig sein wird) | Familienname; möglich: mit Bezeichnung des Unternehmens (auch Fantasiename) |
Firmenbuch/Kaufmann | zwingend / Kaufmann ab Beginn bzw. Eintragung | je nach Umfang bzw. Gewerbe |
Kapitalausstattung | nach Vereinbarung bzw. Bedarf | nach Bedarf |
Rechnungswesen | OHG/KG: immer doppelte Buchhaltung Bilanz nach Steuer- und Handelsrecht innerhalb 9 Monate OEG/KEG: wenn Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen überschritten: Bilanz nach Steuerrecht sonst: wahlweise Einnahmen – Ausgaben Rechnung | bei Eintragung im Firmenbuch: immer doppelte Buchhaltung Bilanz nach Steuer- und Handelsrecht innerhalb 9 Monate Freie Berufe immer / Kleingewerbe wenn nicht im Firmenbuch und unter steuerlichen Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen wahlweise: Einnahmen-Ausgaben Rechnung |
Sozialversicherung | Vollhafter pflichtversichert, wenn Gesellschaft Kammermitglied | wenn Gewerbeschein – pflichtversichert |
Gewinnverfügung | Entnahme (Gefahr: wenn überhöht – Aushöhlung des Unternehmens) | Entnahme (Gefahr: wenn überhöht – Aushöhlung des Unternehmens) |
Beendigung | Kündigung der Gesellschaft bzw. Veräußerung des Gesellschafteranteils 1) Freibetrag anteilig (€ 7.300,-); 2) halber Einkommensteuerdurchschnittssatz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 3) Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre | Einstellung oder Veräußerung 1) Freibetrag € 7.300,-; 2) halber Einkommensteuerdurchschnittssatz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 3) Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre |
Steuerbelastung | Einkommensteuer bis 50% Spitzensatz Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | Einkommensteuer bis 50% Spitzensatz Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb |
Vorteil | Zusammenarbeit: Arbeits/Gewinnteilung Verwertung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften der Gesellschafter Gewerberechtsinhaber kann vollhaftender Gesellschafter oder hauptberuflicher Dienstnehmer sein | Alleinentscheidung alleinige Gewinnverfügung Verwertung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften |
Nachteil | in der Regel Kollektiventscheidungen unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen, Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden steuerlich nicht anerkannt (z.B. Dienstverträge, Mietverträge) | Unternehmer muss erforderliche Gewerbeberechtigung selbst haben unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen |