GSVG-Beitragsgrundlage

Gem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen:

Mehrfachversicherung

Erzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet.

Enumerationsprinzip

Bestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Quellen (z.B. aus „Neuer Selbständigkeit“ und aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte. Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt vom Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden.
Verlustausgleiche wirken sich nur innerhalb pflichtversicherter Einkünfte aus. Der VwGH 21.4.2004, 2000/08/0205 hat festgestellt, dass z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke der Beitragsgrundlagenermittlung nicht abgezogen werden dürfen, vice versa Überschüsse diese aber auch nicht erhöhen.

:: Empfehlung für die Praxis

Setzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden.

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