Kammerumlage 1 – pauschaler Satz von 0,3% trotz möglicher Härtefälle verfassungskonform

Zur Finanzierung der Wirtschaftskammer(n) müssen Mitglieder mit einem steuerbaren Jahresumsatz von mehr als 150.000 € Umlagen (Kammerumlage 1, Kammerumlage 2 wenn Dienstnehmer beschäftigt sind und Grundumlage) bezahlen. Zur Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage (KU 1) zählen alle dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (das sind Vorsteuern inklusive nichtabzugsfähiger Vorsteuern wie z.B. i.Z.m. PKW). Hinzu kommen noch die vom Mitglied geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer sowie die Beträge anlässlich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge). Der KU1-Satz beträgt grundsätzlich 0,3% der Bemessungsgrundlage und ist vom Mitglied selbst zu berechnen und vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Die einfache Berechnung auf Basis der in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nimmt dabei Härtefälle in Kauf. Solche Härtefälle entstehen beispielsweise bei Handelsbetrieben mit großen Volumina und nur sehr geringen Margen (Deckungsbeiträgen). Bezogen auf eine geringe Marge können dann die 0,3% mitunter strukturell einen großen Teil der Deckungsbeiträge „absaugen“.

Ein mit dem Handel von Emissionszertifikaten befasstes Unternehmen hat gegen diese Regelung Beschwerde erhoben und das Bundesfinanzgericht hat daraufhin eine Prüfung des Wirtschaftskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof beantragt. Wie aus der nunmehrigen Entscheidung vom 6.3.2017 (G 126/2016) hervorgeht, hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung nicht als gleichheitswidrig eingestuft. Nach höchstgerichtlicher Auffassung ist nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, als unsachlich zu werten. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, selbst wenn es bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund der besonderen Gestaltung ihrer Umsätze zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen kann.

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