KFZ-Auslandsleasing im Umsatzsteuerrecht

In der Februar-Ausgabe der Klienten-Info wurde bereits auf das Thema „Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing“ eingegangen. Vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass die unbefristete österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung EU-widrig ist.

:: Auswirkungen
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Besteuerung ausländischer Leasingraten durch die österreichische Finanzverwaltung bis 28. März 2003 rechtswidrig war. Alle diesbezüglich anhängigen Fälle müssen somit entsprechend diesem Urteil entschieden werden.

:: Was tun bei rechtskräftigem USt.-Bescheid?
Sollte diesbezüglich ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vorliegen, kann innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, um die bereits bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Januar 2003 ermöglicht derartige Bescheidaufhebungen durch jenes Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat. Dies erfolgt auf Antrag, wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.

:: Auswirkungen ab April 2003
Österreich hat die Eigenverbrauchsbesteuerung vorsorglich Anfang dieses Jahres bis 31. Dezember 2005 befristet und sieht darin die Möglichkeit an der Besteuerung festzuhalten. Sämtliche Auslandsleasingverträge werden ab April 2003 wieder mit 20 % USt. belastet, betroffen sind auch alle Leasingverträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen worden sind. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf Art 17 (7) der 6. MWSt-RL.

:: Verstößt die neue Regelung erneut gegen EU-Recht?
Die Beantwortung der Frage, ob sich die Finanzverwaltung tatsächlich auf die Bestimmung des Art 17 Abs 7 der
6. Richtlinie berufen kann, ließ der EuGH ausdrücklich offen. Experten gehen davon aus, dass auch die neue Regelung ab April 2003 wieder gegen EU-Recht verstößt. Die österreichischen Finanzbehörden sind diesbezüglich anderer Auffassung, sodass eine endgültige Einschätzung der neuen Rechtslage abzuwarten bleibt.
Abschließend wird angemerkt, dass die Europäische Kommission noch in diesem Jahr einen Richtlinienvorschlag vorlegen wird, der vorsieht, dass zukünftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers stattzufinden habe, womit die neue österreichische Regelung dann saniert wäre.

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