Klarstellungen des BMF zur Gastwirtepauschalierung

Für die Anwendung der Pauschalierung sind gem. Rz. 4292 EStR branchenfremde Leistungen dann nicht schädlich, wenn sie nicht mehr als 25% betragen. Laut BMF 17.3.2007 sind die Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren nicht in diese Grenze einzubeziehen, weil es sich hiebei um branchentypische Umsätze handelt.
Dagegen stellen Provisionseinnahmen (z.B. aus Lotto-/Toto-Annahmestelle, Vertretertätigkeit) branchenfremde Leistungen dar und sind daher bei Überschreiten der 25% Grenze dem pauschalierten Gewinn in voller Höhe hinzuzurechnen, da – laut Ansicht des BMF – damit keine nennenswerten Betriebsausgaben verbunden sind. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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