Durch den Vorzieheffekt der möglichen steuerfreien Vollauflösung bestehender Abfertigungsrückstellungen bzw. steuerfreier Beträge bereits im Jahre 2002, ist der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse bereits im Jahre 2003 in voller Höhe steuerlich verteilt auf 5 Jahre absetzbar.
:: Rechtliche Situation
§ 47 Abs. 3 BMVG regelt die bis 31. Dezember 2012 befristete Vollübertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine MV-Kasse wie folgt:
Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Überweisung des Übertragungsbetrages in längstens 5 gleich hohen Jahresraten
:: Steuerliche Qualifikation des Übertragungs- bzw. Auflösungsbetrages
Gemäß § 124 b Z 66 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung bzw. des steuerfreien Betrages bei Einnahmen-Ausgabenrechnern und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre absetzbar.
§ 124 b Z 68 EStG gestattet die steuerfreie Auslösung der Abfertigungsrückstellung auf Kapitalkonto oder freie Rücklage. Nachfolgende Abfertigungszahlungen oder Übertragungen von Abfertigungsansprüchen an die MV-Kasse sind dann gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abzusetzen. Diese Regelung galt ursprünglich für Abfertigungsrückstellungen, die am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Eine steuerfreie Auflösung wäre demnach frühestens im Jahre 2003 möglich gewesen.
Mit dem Hochwasserentschädigungsgesetz wurde am 19. September 2002 das Datum auf den 1. Jänner 2002 vorverlegt (Hinweis auf Klienten-Info November 2002), sodass die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung auch schon im Jahre 2002 möglich ist. Für Bilanzierende mit abweichendem Wirtschaftsjahr, welche die Bilanz für 2002 bereits erstellt haben, kommt die Regelung zu spät.
:: Schlussfolgerung
Erfolgt die steuerfreie Auflösung demnach bereits im Jahre 2002 und kommt es zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Jahre 2003, entfällt die Saldierung des Übertragungsbetrages mit der Abfertigungsrückstellung, da diese ja nicht mehr existiert. Damit kann der ganze Übertragungsbetrag verteilt auf 5 gleichmäßige Jahresraten abgesetzt werden.
:: Entscheidungskriterien
Je nach Inanspruchnahme der Voll- oder Teiloption in das neue System oder der Beibehaltung des alten Systems ergeben sich steuerlich unterschiedliche Aspekte. Bleibt es beim alten System, dann sinkt der 50%ige Rückstellungssatz bereits ab 2002 auf 47,5 % und ab 2003 auf 45 %. Für über 50jährige Dienstnehmer bleibt es bei 60 %.
Ob es bei Beibehaltung des alten Systems sinnvoll ist, die Abfertigungsrückstellung 2002 oder 2003 aufzulösen ist eine Kalkulationsfrage, die individuell zu lösen ist. Besteht die Absicht bereits im Jahre 2003 die Volloption zur Abfertigung Neu in Anspruch zu nehmen, dann sollte überlegt werden die bestehenden Abfertigungsrückstellungen bzw. Freibeträge im Jahre 2002 aufzulösen. Die gleiche Vorgangsweise empfiehlt sich für die Jahre 2003/2004. In den Folgejahren gibt es keine steuerfreie Auflösung mehr. Ziel dieser steuerbegünstigenden Begleitmaßnahme ist die gleich zu Beginn höhere Ausstattung der MV-Kassen mit Veranlagungsvolumen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass mit dieser vordergründigen Steuerbegünstigung der Nachteil der Verteilung der Zahlungen für Abfertigungen und Übertragungsbeträgen auf fünf Jahre in Kauf zu nehmen ist, was nicht zu unterschätzen ist. In manchen Fällen kann die Fortführung der Rückstellung sogar vorteilhafter sein.