Managerversicherung im Zivil-, Straf- und Steuerrecht

In letzter Zeit sind wiederholt Fehlleistungen von Managern bekannt geworden, die aufgrund zivilrechtlicher Haftung für diese existenzbedrohend sein können, weil sie sich auf das gesamte Privatvermögen erstreckt. In bestimmten Fällen besteht laut Rechtsprechung auch ein Durchgriffsrecht auf in Stiftungen geparktes Vermögen. Im Folgenden sei auf die Möglichkeit einer Abfederung dieser Risken und deren steuerliche Auswirkung hingewiesen:

:: Schutz vor Vermögensschäden

Die „D&O“-Versicherung (Direktors und Officers) beinhaltet einen weltweiten Rechtsschutz samt Übernahme von Entschädigungsleistungen für Leitungsorgane juristischer Personen (Vorstand, Geschäftsführer), Aufsichtsräte, Beiräte, Stiftungsvorstände, leitende Angestellte, Führungsorgane von Genossenschaften und Vereinen. Diese Versicherung kann entweder vom Unternehmen oder vom Manager persönlich abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz tritt auch bei einer Verurteilung ein, mit Ausnahme bei einem vorsätzlichen Vergehen. Damit ist auch leicht oder grob fahrlässiges Handeln gedeckt. Es besteht keine Bindung an Gerichtsurteile, um Ansprüche abzuwehren; auch durch Gutachten abgesicherte Vergleiche sind mit eingeschlossen. Die Versicherung dient beispielsweise zur Haftungsabwehr in folgenden Fällen: Verstöße gegen Gesetz, Satzung und Weisung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung. Verletzung von Sorgfaltspflichten (Rechnungswesen, Treue- und Verschwiegenheitspflichten). Haftungen nach dem ProdukthaftpflichtGes, Umweltvorschriften, WettbewerbsGes, Gewerbeordnung, ArbeitnehmerschutzGes, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht.
Zur Frage eines Durchgriffsrechtes auf Stiftungsvermögen sei folgendes vermerkt: Im PSG ist diesbezüglich keine Regelung vorhanden, sodass den Gestaltungsfreiheiten breiter Raum verbleibt. Bei Streitigkeiten kommt demnach der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Der OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000 hat in seinem Urteil salopp festgestellt: „Stiften gehen gilt nicht“! So kann sich z.B. ein Unterhaltsverpflichteter nicht durch die Gründung einer Stiftung seiner Verpflichtung entziehen. Zur Frage der Exekutionssicherheit von Stiftungserklärungen sei auf die Entscheidung des OLG Linz 6 R 206/01h verwiesen. Bei einer derartigen Gestaltung darf nicht die Übertragung des (nahezu) gesamten Vermögens des Stifters an die Privatstiftung erfolgen, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB ausgelöst werden könnte.

:: Schutz bei schwerer Krankheit

Die „Dread Disease-Versicherung“ ist üblicherweise ein Zusatz zur Lebensversicherung mit Prämienzuschlag. Versicherungsgegenstand ist schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Die konkreten Anlassfälle werden üblicherweise bei Vertragsabschluss definiert. Dazu zählen insbesondere: Herzinfarkt, Krebs, Schlaganfall, Organtransplantation, Multiple Sklerose, Lähmung, Blindheit und Verlust von Gliedmaßen.
Diese Versicherung ist vor allem interessant für Alleinverdiener, Familienerhalter und jüngere Manager, ohne entsprechende Vermögensreserven. Für diese Versicherung muss der Manager selbst vorsorgen.

:: Steuerliche Qualifikation

– D&O- als Vermögensschadenversicherung

In Rz. 393a LStR 2002 sind die steuerlichen Folgen angeführt, die sich daraus ergeben, wer Versicherungsnehmer und Begünstigter ist, bzw. wer die Prämien zahlt. Zahlt diese der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter, dann sind sie als Betriebsausgaben absetzbar und wirken sich beim Manager nicht aus. Die Auszahlung der Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme.
Zahlt der Manager als Versicherungsnehmer die Prämien, sind sie bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Die dem Unternehmen als Begünstigten zufließende Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme.

– Dread Disease-Versicherung

Da eine Personenversicherung vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um sogenannte (Topf-) Sonderausgaben, für welche die gesetzlichen Betrags- und Absetzbeschränkungen gelten. Bei Managern, die i.d.R. die Einkommensgrenze von € 50.900,- p.a. überschreiten, ist daher kein steuerlicher Vorteil mehr gegeben.

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