Im Erlass des BMF zu § 121 Abs. 5 EStG wird ausgeführt, dass die Sondermaßnahmen für die Erhöhung der Vorauszahlungen solange gelten, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist.
Ausmaß der Erhöhung
Automatikvorauszahlung gemäß § 45 EStG
Die Anhebung um 4% für das folgende Jahr und für jedes weitere Jahr um weitere 5% pro Jahr wird durch die Sondermaßnahmen nicht berührt.
Aktionsvorauszahlung gemäß § 121 Abs. 5 EStG
Die Automatikvorauszahlung erhöht sich um zusätzliche 5% (bis S 200.000,-), um 10% (bis S 500.000,-) und um 20% (über S 500.000,-).
Vorgangsweise betreffend die Erhöhung
In den Punkten 2 bis 5 des Erlasses wird diese ausführlich dargestellt. Insbesondere sei auf die Verlustverrechnung, die Mindestkörperschaftsteuer und das arithmetische Mittel der für die letzten 5 Kalenderjahre vorgeschriebenen Steuern verwiesen.
Nachträgliche Anpassung an die realen Verhältnisse
Diese kann durch einen Herabsetzungsantrag oder durch eine Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid bewirkt werden.
Den Erfolg der Eingaben knüpft der Fiskus an das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Planungsrechnung auf Zahlenbasis
– Das Ist-Ergebnis 1999 und das vorläufige Ergebnis 2000 ist zahlenmäßig darzustellen.
– Prognoserechnung 2001. Diese hat auf handels- und gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Bei Personengesellschaften sind die Gewinnverteilung sowie eventuelle Sonderbetriebsausgaben bzw. -einnahmen darzustellen.
– Mehr- und Wenigerrechnung als Ergänzung zu der Planungsrechnung 2000 und 2001 betreffend die geänderte Rechtslage ab 2001 (Wegfall des IFB, Minderung der AfA betreffend Betriebsgebäude, Verlustverrechnung und Rückstellungen).
– Begründung eventueller Abweichungen des Ergebnisses 2001 von 1999 und 2000.
Planungsrechnung in Wortform
– Betrieblicher Bereich:
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Steuerpflichtige, deren letzter Jahresumsatz S 5 Mio und deren betriebliche Einkünfte S 250.000,- p.a. nicht überstiegen haben, müssen lediglich die Jahre 1999 und 2000 zahlenmäßig darstellen. Die Prognose für 2001 genügt in Wortform. Der Jahreserfolg 2000 ist allerdings um die o.a. steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung zu ergänzen.
– Außerbetrieblicher Bereich
Es genügt die Prognose in Wortform für 2001. Darunter fallen z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
– Kleinbetragsbegründung
Weicht die Vorauszahlung um nicht mehr als 10.000,- ab, genügt die Begründung in Wortform.
Verfahrensrechtliche Alternativen für die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2001
– Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheld 2001
Diese kann nur innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, welche am Tag des Einlangens des Vorauszahlungsbescheides zu laufen beginnt, eingebracht werden. Sinnvollerweise sollte die Berufung mit dem Antrag auf Aussetzung des Differenzbetrages zum nächsten Fälligkeitstag verbunden werden.
– Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2001
Dieser kann jederzeit eingebracht werden, spätestens aber am 30. September 2001. Die Erledigung ist früher zu erwarten als bei einer Berufung. Um zu verhindern, dass bis zur nächsten Fälligkeit (z.B. 15. Mai 2001) keine Erledigung erfolgt, sollte mit dem Antrag hinsichtlich des Differenzbetrages ein Stundungsantrag verbunden werden.
– Automatische Anpassung an den Letztbescheid
Will man sich die aufwendige Begründung (Planungsrechnung etc.), welche sowohl für die Berufung als auch den Antrag erforderlich ist, ersparen, und ist auf Grund des Letztbescheides (z.B. für das Jahr 2000) ein niedrigeres steuerpflichtiges Einkommen zu erwarten, sollte so bald wie möglich die Steuererklärung 2000 abgegeben werden. Die Vorauszahlung wird dann auf Basis des Steuerbescheides 2000 in Form eines kombinierten Automatik- und Aktionsbescheides festgesetzt. In diesem Bescheid sind allerdings die Erhöhungen gemäß § 121 (5) EStG enthalten. Sie entfallen erst für jene Vorauszahlungen, welche auf Basis des Steuerbescheides 2001 ergehen werden.