Online-Verkaufs- bzw. Auktionsplattformen – bekanntestes Beispiel ist eBay – eignen sich etwa dazu, ungeliebte Weihnachtsgeschenke verschwinden zu lassen, die Garderobe auszumisten oder die CD-Sammlung zu verkleinern. Der Gedanke, als Privatperson mit seinen Verkäufen der Steuerpflicht unterliegen zu können, wird von den „Händlern“ oftmals im Eifer des Gefechts vergessen. Ausgehend von einem jüngst ergangenen BFH-Urteil sollen mögliche umsatz- und ertragsteuerliche Konsequenzen für österreichische Online-Privatverkäufer dargestellt werden.
Der Umsatzsteuer unterliegen prinzipiell nur Lieferungen (sonstige Leistungen), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Um als Unternehmer zu gelten, muss eine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Erzielung von Einnahmen ist für die Umsatzsteuerpflicht Voraussetzung, nicht jedoch die Erzielung von Gewinnen, weshalb auch bei ertragsteuerlicher „Liebhaberei“ Unternehmereigenschaft gegeben sein kann. In der Regel finden eBay-Verkäufe in der Privatsphäre statt und begründen somit aufgrund fehlender nachhaltiger Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft und keine Umsatzsteuerpflicht. Schon vor der Internet-Ära hat der VwGH erkannt, dass Verkäufe aus dem Privatvermögen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht erfüllen, sofern sie nur gelegentlich stattfinden und insbesondere dann nicht nachhaltig sind, wenn die angesammelten Gegenstände nur nach Maßgabe eines Geldbedarfs veräußert werden.
Nachhaltigkeit und nicht bloß Privatverkauf ist hingegen gegeben, wenn das Gesamtbild der mit dem typischen Verkaufsvorgang zusammenhängenden Umstände darauf schließen lässt. Parameter bei eBay-Verkäufen sind z.B. die Anzahl der Transaktionen, Dauer und Intensität (Planmäßigkeit) des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, das Ausmaß des Organisationsaufwands, Beteiligung am Markt etc. Selbst wenn regelmäßige, nachhaltige Verkäufe im Inland vorliegen, so entfällt die Umsatzsteuerpflicht sofern die Kleinunternehmergrenze von 36.000 € pro Jahr (Bruttowert) nicht überschritten wird. Auch das einmalige Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% (somit 41.400 € brutto) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ist steuerlich unbeachtlich.
Ertragsteuerliche Konsequenzen aus eBay-Verkäufen ergeben sich, sofern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dazu müssen die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sein. Bei eBay-Verkäufen müssen die Gegenstände also dauerhaft und mit Gewinn verkauft werden und es muss ein organisatorischer Mindestaufwand überschritten werden.