Das BFG hatte sich jüngst (GZ RV/7100381/2023 vom 1. Februar 2024) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der im selben Jahr neben Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit sehr hohe negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verluste aus Aktienspekulationen in Höhe von rund 85.000 €) erzielt worden waren. Die Steuerpflichtige hatte hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Regelbesteuerung optiert und wollte die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den positiven Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ausgleichen. Sofern der Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden kann, sollte er in die Folgejahre vorgetragen (und später verwertet) werden bzw. sofern der Verlust nicht ausgeglichen werden kann, als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Argumentiert wurde dahingehend, dass der Verlust aus dem Aktieninvestment plötzlich und durch kaum bestreitbare Bilanzfälschungen des Unternehmens ausgelöst worden war. Überdies sei es nicht gerechtfertigt, Privatanlegern die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten zu verwehren, während im betrieblichen Bereich ein Verlustausgleich bzw. -vortrag möglich ist.
Das BFG ging in seiner Entscheidung auf die Besonderheiten bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ein. Einerseits müssen Beschränkungen beim Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen beachtet werden und andererseits sind Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig. Wie auch die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die sogenannte „Schedulenbesteuerung“ einbezogen – diese Einkünfte sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (progressiver Steuertarif), sondern werden nach besonderen Vorschriften ermittelt und unterliegen einem besonderen, linearen Steuersatz. Verluste aus Einkünften, welche dem besonderen Steuersatz unterliegen, können nicht im Rahmen der gewöhnlichen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgeglichen werden. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verlustausgleich ist selbst dann ausgeschlossen, wenn – wie im konkreten Fall – zur Regelbesteuerung optiert wird.
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können dem BFG folgend auch nicht vorgetragen werden. Der Ausgleich von Verlusten aus Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, wie eben jene aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, ist auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt und zeitlich nur im Kalenderjahr der Verlusterzielung möglich. Dies ist damit begründet, dass gesamthaft betrachtet bei Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, in einer Durchschnittsbetrachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung gegeben ist und somit ein Verlustvortrag nicht notwendig ist. Schließlich wurde auch noch der Versuch, den Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, abgeschmettert. Es mangelt hierbei vor allem an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung. Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen außergewöhnlichen Belastung, im Falle von wirtschaftlichen Misserfolgen die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen, indem die Verluste mit einer Ermäßigung in der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Im Endeffekt konnten die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch vorgetragen oder anderswertig steuerlich berücksichtigt werden.
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