Neues zu den Anspruchszinsen

1. Verlängerung des Verzinsungszeitraumes

Der Zeitraum für Nachforderungs- und Gutschriftszinsen wird von bisher 42 auf 48 Monate ab 2005 verlängert. Am Beginn, 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, aus dem die Zinsen resultieren, ändert sich nichts.

2. Herabsetzung / Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen gem. § 205 Abs. 6 BAO

Sind die Nachforderungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuern die Folge eines rückwirkenden Ereignisses und betreffen die Zinsen die Zeit vor Eintritt dieses Ereignisses, so sind sie auf Antrag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
Ein rückwirkendes Ereignis liegt z.B. vor bei:

  • Antrag auf gleichmäßige Verteilung positiver Einkünfte auf 3 Jahre
  • Nachzahlung von Pensionen
  • Nachträgliche Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Ausscheiden aus der Unternehmungsgruppe innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt
  • Nachträgliche Entrichtung ausländischer Steuern, die auf die inländische Abgabe anzurechnen sind
  • Nachforderungen infolge rückwirkender Erhöhung der Einkünfte, die aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte resultieren.

3. Antrag

Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Verjährungsfrist vom Abgabenschuldner der Anspruchszinsen zu stellen. Der Antrag kann aber bereits vor Festsetzung der Zinsen gestellt werden. Dies ist insbesondere beim Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf 3 Jahre sinnvoll. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für das betreffende Jahr
  • Beschreibung und Eintritt des rückwirkenden Ereignisses
  • Bezeichnung des abzuändernden Zinsenbescheides, wenn dieser bereits erlassen wurde.

4. Entscheidungspflicht des Finanzamtes

Als Erledigungen kommen in Betracht: Die bescheidmäßige Abänderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides bzw. ein Nichtfestsetzungsbescheid. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

5. Geltungsumfang

Obwohl das Gesetz per 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, bezieht sich das Antragsrecht auch auf vor dem In-Kraft- Treten eingetretene rückwirkende Ereignisse und demnach auf vor diesem Zeitpunkt festgesetzte Anspruchszinsen. Einige Bestimmungen des EStG und des UmgrStG normieren aber die Nichtanwendung des § 205 Abs.6 BAO.

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