Ein für Pendler durchaus erfreuliches VwGH-Erkenntnis (GZ 2009/13/0151 vom 26.6.2013) bringt zum Ausdruck, dass in Hinblick auf die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales bei der Wahl der Fahrtstrecke Sicherheitsüberlegungen (ebenso wie die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet) eine größere Bedeutung haben als die Einhaltung der absolut kürzesten Strecke. Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Je nach Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnung liegt dieses bei 2 bis 20 km bei 31 € monatlich, bei mehr als 20 km und bis 40 km bei 123 €, bei mehr als 40 km bis 60 km bei 214 € und bei mehr als 60 km bei 306 € im Monat.
Im gegenständlichen Fall hatte ein Pendler anstelle einer Route über eine Bergstrecke eine unwesentlich längere, aber gut ausgebaute Fahrtstrecke gewählt. Das Finanzamt wollte zunächst mit dem Hinweis, dass die Bergstrecke nur 36 km lang sei (und damit unter der Grenze von 40 km liegt) lediglich den niedrigeren Satz zugestehen. Dem Argument des Pendlers, dass die Bergstrecke eine höhere Unfallgefahr aufweise und damit für eine tägliche Fahrt unzumutbar ist, folgte das Finanzamt zunächst nicht. Der VwGH teilte jedoch die Argumentation des Steuerpflichtigen und führte in seinem Erkenntnis aus, dass der Begriff der „Fahrtstrecke“ jene kürzeste Strecke umfasst, deren Benutzung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist.
Für die Höhe des Pendlerpauschales kommt es daher nicht darauf an, welche Fahrtstrecke die kürzeste sei, sondern welche ein Pendler vernünftigerweise für seine täglichen Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück wählen würde. Somit können Pendler demnach ohne steuerlichen Nachteil auf die Benutzung der kürzesten Strecke verzichten, wenn diese nicht gefahrlos befahrbar ist.