Die Rechtsformwahl gehört zu den wichtigsten, aber auch schwierigsten, unternehmerischen Entscheidungen. In den vorangegangenen Ausgaben der Management-Info haben wir Ihnen die wichtigsten Rechtsformen übersichtlich dargestellt. Neben zahlreichen anderen Kriterien spielt hierbei die je nach Rechtsform unterschiedliche Steuerbelastung eine entscheidende Rolle.
:: Steuerreform 2004/2005
Ab 2004 werden nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften bis zu einer Höhe von € 100.000,- mit dem halben Durchschnittssteuersatz (maximal 25%) besteuert, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen (§ 11a EStG). Für Kapitalgesellschaften wird der Körperschaftsteuersatz ab 2005 von 34% auf 25% abgesenkt.
Mit der Steuerreform 2004/2005 wurden also neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen, die es für viele Unternehmen notwendig machen, die ursprüngliche Wahl der Rechtsform kritisch zu hinterfragen.
:: Rechtsformwahl bei Vollausschüttung: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft?
Bis 2004 unterliegen Gewinne einer Kapitalgesellschaft, sofern sie in voller Höhe an natürliche Personen ausgeschüttet werden, einer Gesamtsteuerbelastung von 50,50% (34% Körperschaftsteuer zuzüglich 25% Kapitalertragsteuer auf den verbleibenden Nettogewinn). Diese Belastung sinkt ab 2005 auf 43,75%.
Die Gesamtsteuerbelastung einer vollausschüttenden Kapitalgesellschaft stellt eine sogenannte „flat tax-rate“ dar, die im Gegensatz zur Einkommensteuer unabhängig von der Höhe des Gewinnes immer in selber prozentueller Höhe (ab 2005 43,75%) anfällt. Eine Steuerbelastung von 43,75% ergibt sich erst bei einem Einkommen von € 134.640,- („Break-Even-Point“) unter Berücksichtigung der ab 2005 geltenden vier Tarifstufen sowie eines Steuersatzes von 50% ab einem Einkommen von € 51.000,-. Erst ab diesem Break-Even-Point ergibt sich bei vollausschüttenden Kapitalgesellschaften eine Gesamtsteuerbelastung, die unter jener eines Personenunternehmens liegt.
Steuerbelastung Kapitalgesellschaft | bis 2004 | ab 2005 |
Gewinn | 100,00 | 100,00 |
KöSt (34% bzw 25%) | -34,00 | -25,00 |
Nettogewinn | 66,00 | 75,00 |
KESt (25%) | -16,50 | -18,75 |
Nettoausschüttung | 49,50 | 56,25 |
Gesamtsteuerbelastung | 50,50 | 43,75 |
:: Rechtsformwahl bei Thesaurierung / nicht entnommener Gewinn: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft?
Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet werden, unterliegen ab 2005 einer Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 25%. Bei Personengesellschaften ist ab 2004 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- p.a. (§ 11a EStG) zu berücksichtigen. Die Höchstgrenze gilt pro Betrieb und pro Person. Durch diese Bestimmung wird der Vorteil für Personenunternehmen erheblich erweitert. Eine Durchschnittssteuerbelastung von 25% wird unter Berücksichtigung des § 11a EStG erst bei einem Einkommen von € 119.586,- („Break-Even-Point“) erreicht.
Es ist jedoch zu beachten, dass die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden kann.
Liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG (z.B. freiberufliche Tätigkeit) vor, wird der „Break-Even-Point“ bereits bei einem Einkommen von € 27.688,- erreicht; bei Überschreiten dieser Grenze ist bei Nichtausschüttung der Gewinne die Rechtsform der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft.
Vollentnahme Gewinn | Inanspruchnahme Steuerbegünstigung „maximaler nicht entnommener Gewinn“ (§ 11a EStG) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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:: Mehrperiodenvergleiche
Die Entscheidung betreffend die Rechtsformwahl sollte nicht ausschließlich auf Basis einer statischer Vergleichsrechnung getroffen werden, die sich nur auf eine Periode bezieht. Folgende Punkte sollten bei der Rechtsformwahl berücksichtigt werden:
- Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen im Privatvermögen ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn der Gesellschafter weniger als 1% und länger als 1 Jahr beteiligt war. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne werden zum ermäßigten Steuersatz (halber Durchschnittsteuersatz) versteuert.
- Die Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften sind stets steuerpflichtig. Gegebenenfalls können Begünstigungen (Freibetrag, halber Durchschnittsteuersatz oder Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre) zum tragen kommen.
- Bei der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG für nicht entnommene Gewinne ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Nachversteuerung kommt, wenn – entnahmebedingt – innerhalb von sieben Jahren ein Absinken des Eigenkapitals eintritt.
- Bei Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, als nicht wesentlich beteiligter (<25%) Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis ein begünstigt besteuertes 13. und 14. Gehalt (6%!) zu beziehen.
- Der unterschiedliche zeitliche Anfall der jeweiligen Steuerbelastungen ist durch die Ermittlung der Barwerte der Belastungen zu berücksichtigen (je später die Steuerzahlungen eintreten desto größer ist der Vorteil).
Aus steuerlicher Sicht ergibt sich, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft für alle Tätigkeiten, die von der Begünstigung des § 11a EStG ausgenommen sind (z.B. Freiberufler), sowie für ertragstarke Unternehmen (mit Jahresgewinnen von etwa € 150.000,- bis € 200.000,-), die ihre Gewinne überwiegend thesaurieren, besonders attraktiv ist.
Hinzuweisen ist selbstverständlich, dass neben den neuen (steuerlichen) Rahmenbedingungen durch die Steuerreform 2004/2005 – wie schon in der Vergangenheit – auch außersteuerliche Aspekte eine wesentliche Rolle spielen. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- Sozialversicherung
- Haftung
- Kosten der Rechtsform (Gründung, evtl. Prüfungspflicht etc.)
- Mindestkapital
- Erbrecht
- Mietrecht
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist daher eine komplexe Frage, die durch die Steuerreform 2004/2005 neue Dynamik bekommen hat.