Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002

Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirtschaftskammergesetz in § 122 (Kammerumlagen) geändert. Aus den Inkrafttretensbestimmungen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin geltenden Bestimmungen betreffend die Hebesätze, resultiert ein ziemlich kompliziertes Regelwerk. Der Kammertag hat am 29. November 2001 die ab 1. Jänner 2002 geltenden Hebesätze beschlossen, wobei die gesetzlichen Möglichkeiten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sind.

Kammerumlage I

:: Bemessungsgrundlage
An der höchst kompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer, abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch, ohne Umsatzsteuer nach „reverse-charge“ oder pauschalierter Vorsteuer) hat sich leider nichts geändert. Sonderregelungen bestehen für einige Branchen (Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen, Bauträger, Werbeunternehmer, etc.).
:: Hebesatz
Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage sind 3 v.T. (bisher 3,9 v.T.) quartalsweise jeweils per 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
:: Freigrenze
Bis zu einem Jahresumsatz von € 150.000,– (bisher € 145.345,–) ist keine KU I abzuführen. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, ist die KU im 4. Quartal (15. Februar des Folgejahres) in voller Höhe zu entrichten.

Kammerumlage II

:: Bemessungsgrundlage
ist die Bruttolohnsumme. Die KU II ist als Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt abzuführen.
:: Hebesätze
Zu den unterschiedlichen Landeskammersätzen kommt ein einheitlicher WKÖ-Satz von 0,15 % (Vorjahr 0,19 %). Die so ermittelnden Sätze betragen für

Burgenland0,46%
Kärnten0,42%
Niederösterreich0,47%
Oberösterreich0,39%
Salzburg0,47%
Steiermark0,46%
Tirol0,45%
Vorarlberg0,39%
Wien0,44%

Zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand kommt es, wenn Dienstnehmer in mehreren Betriebsstätten beschäftigt sind und die Lohnverrechnung zentral erfolgt, weil dann unterschiedliche DZ anzuwenden sind.
:: Freigrenze
Es gelten die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, wonach sich bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von maximal € 1.460,– die Bemessungsgrundlage um € 1.095,– reduziert.

Praxishinweis

Falls bisher die alten Hebesätze angewendet worden sind, kann beim nächsten Fälligkeitstermin (15. August 2002) der Ausgleich erfolgen.

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