Stand des Verfahrens über Getränkesteuerrückzahlungen

Die Entscheidung des EUGH zur Frage des Bereicherungsverbotes wird im Laufe des Jahres erwartet. Es geht darum, ob die Änderungen in den Landesabgabenordnungen, wodurch die auf die Konsumenten überwälzte Getränkesteuer nicht an den Steuerschuldner zurückgezahlt werden darf, EU-konform sind. Die rückwirkende Einschränkung von nationalen Rückzahlungsbe-stimmungen wird in einer anderen Rechtssache vor dem EUGH durch den Schlussantrag des Generalanwaltes vom 24. Jänner 2002 C -62/00 als EU-widrig qualifiziert. Wenn sich der EUGH in Sache Getränkesteuer dieser Rechtsansicht anschließt, bestehen reale Chancen für die Getränkesteuerrückzahlung bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfes.
Mittlerweile sind zur Frage der Getränkesteuer folgende Erkenntnisse des VwGH bzw. VfGH ergangen.

:: Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfes und Fälligkeit der Steuer
Der EUGH hat im Urteil vom 9. März 2000 klargestellt, dass nur derjenige Ansprüche geltend machen kann, der vor Erlass des Urteils einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Laut VwGH bedeutet „vor diesem Zeitpunkt“ zweifellos vor 0 Uhr des 9. März 2000.
Da bedingte Prozesserklärungen als nicht gesetzt gelten, ist weder die Zahlung der Getränkesteuer „unter Vorbehalt“ noch die Abgabe der Erklärung unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der EU-Widrigkeit als Rechtsbehelf zu qualifizieren.
Zum im EuGH-Urteil verwendeten Begriff Fälligkeit der Abgabenschuld vertritt der VwGH folgende Auffassung: Nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sei damit gemeint, sondern Fälligkeit im Sinne der innerstaatlichen Abgabengesetze. Demnach tritt die Fälligkeit der Steuer nach 1 Monat und 15 Tagen ein. Die Fälligkeit der Getränkesteuer ist damit spätestens am 15. Februar 2000 eingetreten (VwGH E 17. Oktober 2001, 2001/16/0449).

:: Nullerklärung als Rechtsbehelf
Laut VwGH E 20. Dezember 2001, 2001/16/0484 ist die Nullerklärung für 1999 dann als Rechtsbehelf zu werten, wenn sie vor 0 Uhr des 9. März 2000 eingereicht worden ist. Der Steuerpflichtige kann nicht daran gehindert werden, die Steuererklärung 1999 vor dem gesetzlichen Abgabetermin 31. März 2000 einzureichen und ist daher keinesfalls gehalten bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten.

:: Zuständigkeit für Klage auf Erstattung von Getränkesteuern
Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. September 2001, A 19/00 festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist und nicht in seine Zuständigkeit fällt.

:: Ausblick
Für eine Gemeinschaftswidrigkeit der Einschränkung der Erstattungsansprüche ist zu unterscheiden, ob sich diese
– auf eine rückwirkende Verkürzung der Frist oder
– auf die Fälle der Nichtüberwälzung der Abgabe auf Dritte bezieht.
Während die rückwirkende Fristverkürzung sachlich nicht zu rechtfertigen sei und daher laut Expertenmeinung EU-widrig ist, dürfte das im Falle der Überwälzung der Abgabenlast aber nicht der Fall sein.

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