Bei einem eigenverschuldeten Verkehrsunfall sind die Kosten für die Reparatur des eigenen Autos regelmäßig selbst zu tragen (keine Versicherungsdeckung). Wenn ein solcher Verkehrsunfall auf dem Hinweg bzw. Rückweg vom Arbeitsplatz passiert, stellt sich jedoch die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit.
Eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0015 vom 19.12.2012,) hat diesbezüglich eine positive Klarstellung gebracht. Bestätigt wird die bisherige Rechtsprechung, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören und daher als beruflich veranlasst gelten. Im Falle eines bloß leichten Verschuldens können daher die durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit der Kosten wird auch durch den Verkehrsabsetzbetrag nicht eingeschränkt, da dieser nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angefallenen Kosten betrifft und die Kosten eines Unfalls (Gott sei Dank) eben nicht zu den typischen Kosten zählen. Wie der VwGH weiters ausführt kommt es bei der Frage der Absetzbarkeit von Unfallkosten – anders als beispielsweise für die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales – auch nicht darauf an, ob die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen wäre. Im konkreten Fall pendelte der Steuerpflichtige von St. Pölten nach Wien und hatte seine Wohnung sogar in der Nähe des Bahnhofs.