I. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007
:: Pendlerpauschale um 10% höher
Kleines Pendlerpauschale (EUR p.a.) | bisher | ab 1. Juli 2007 |
20 – 40 km | 495,- | 546,- |
40 – 60 km | 981,- | 1.080,- |
über 60 km | 1.467,- | 1.614,- |
Großes Pendlerpauschale (EUR p.a.) | bisher | ab 1. Juli 2007 |
2 – 20 km | 270,- | 297,- |
20 – 40 km | 1.071,- | 1.179,- |
40 – 60 km | 1.863,- | 2.052,- |
Über 60 km | 2.664,- | 2.931,- |
Pendlerzuschlag:
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale und profitiert der Arbeitnehmer davon nicht, weil sein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, erhält er eine Gutschrift von höchstens € 200,- im Wege einer Steuerveranlagung. Wirksam wird diese aber erst und nur für die Jahre 2008 und 2009.
:: Deckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen
Ab Beginn der Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen, besteht wieder eine Deckungsverpflichtung. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre somit erstmals zum 30. Juni 2008, für Kalenderjahre frühestens zum 31. Dezember 2008. Sie beträgt 50% des Rückstellungsbetrages am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zur Deckung dienen bestimmte Wertpapiere sowie Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen. Der Gewinnzuschlag bei fehlender Deckung beträgt nunmehr 30% (bisher 60%). Der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum kann fortgesetzt werden.
:: Erhöhung der Mineralölsteuer
Die Steuer für Benzin wird um 3 Cent, jene für Diesel um 5 Cent pro Liter erhöht.
:: Neue Form der Ausgangsbestätigung
Das UStG anerkennt nunmehr auch die elektronische Ausfuhranzeige als Ausfuhrnachweis.
:: Erhöhung der Umsatzsteuer für Zollausschlussgebiete
In Jungholz und Mittelberg von bisher 16% auf 19%.
:: Reverse Charge System auch für den Schrotthandel
§ 19 Abs. 1c UStG sieht eine Verordnungsermächtigung für den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vor (Schrott-UStV BGBl. II Nr. 129).
:: Verfahrensvereinfachung bei der NoVA
Bei den Zulassungsstellen kommt es infolge Inkrafttretens der Genehmigungsdatenbank zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil auch die Finanzbehörde auf diese Datenbank, die den Typenschein ersetzt, Zugriff hat.
II. Sonstige Neuerungen
:: Kein Freibetrag für investierte Gewinne
Bei Mieterinvestitionen und Wirtschaftsgütern, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
:: Steuerbegünstigungen für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Die zusätzliche Sechstelbegünstigung gem. § 67 Abs. 1 EStG tritt für derartige Prämien rückwirkend ab 2005 auch bei Veranlagung von Arbeitnehmern in Kraft, wodurch diese auch Grenzgängern zugute kommt.
:: Neuer Steuersatz bei Bruttobesteuerung gem. § 99 EStG
Werden Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht, ist der Nettobetrag mit 35% zu versteuern. Näheres hiezu in Klienten-Info Mai 2007.
:: Steuerliche Qualifikation von Forderungsverzichten durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Die Änderung in § 8 Abs. 1 KStG ist dahingehend zu interpretieren, dass hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der nachgelassenen Forderung bei der Gesellschaft ein steuerlicher Ertrag vorliegt und hinsichtlich des werthaltigen Teils eine neutrale Einlage gegeben ist. Dies unabhängig davon, ob der verzichtende Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist.
:: Einschränkung der Buchführungspflicht auf rechnungslegende Genossenschaften ab 2007
Durch die Änderung des § 7 Abs. 3 KStG erfolgt eine Anpassung an das UGB. Für Genossenschaften mit Umsätzen von unter € 400.000,- besteht keine Rechnungslegungspflicht und sie gelten nicht mehr als Gewerbebetriebe, können aber mittels Antrag weiterhin als solche behandelt werden, um eventuelle steuerpflichtige Entnahmetatbestände zu vermeiden.
:: Aus für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG
Ab 31. Dezember 2007 können keine derartigen Gesellschaften mehr gegründet werden.
:: Änderungen im Gebührengesetz § 33 Tp 5 Abs. 4 Z 2
Mittels Verordnungsermächtigung können die festen Gebühren im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben werden. Die Visumgebühren für Durchreise-, Reise- und Sammelvisa werden bereits ab 1. Juni 2007 von € 35,- auf € 60,- erhöht. Zusätzlich zu den bereits bisher gebührenfreien urheberrechtlichen Werknutzungs-, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträgen sind nunmehr rückwirkend ab 2002 auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge gebührenfrei (Software).
III. Klarstellungen
:: Steuerfreiheit
Das Alterteilzeitgeld wird ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Z 5d EStG angeführt. Ferner werden die geldwerten Vorteile für Betriebsveranstaltungen (€ 365,- p.a.) und Sachzuwendungen (€ 186,- p.a.) in § 3 Abs. 1 Z 14 EStG – in der bisherigen Höhe – gesetzlich verankert.
:: Wirksamkeitsbeginn für Spekulationsgeschäfte
Die ab 2007 geltenden Änderungen gem. § 30 Abs. 1 Z 3 EStG für Veräußerungsgeschäfte von zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, gelten stichtagsbezogen für nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Vorgänge.
:: Wirkung der „Aufschuboption” nach UGB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 124b Z 134 EStG)
Trotz Überschreitens der Buchführungsgrenzen lt. UGB besteht bis zum Jahre 2010 keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG. Eine Eintragung in das Firmenbuch zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 löst für Gewerbetreibende auch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG aus. Wird im Zuge der Protokollierung bis 2010 die Gewinnermittlung nach § 5 aber angestrebt, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden.
:: Zeitlich unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Anlaufverluste bis 2006
Trotz Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten von Einnahmen-Ausgabenrechnern ab 2007 auf die letzten 3 Jahre, bleiben derartige Verluste bis zum Jahre 2006 zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (§ 127 b Z 135 EStG).
:: Steuersatz bei Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes
Ab 2007 erfolgt die Nachversteuerung gem. § 11a Abs. 3 EStG mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung. Als maßgebender halber Durchschnittsteuersatz ist jeweils jener des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Übersteigt der Eigenkapitalabbau diesen früheren Eigenkapitalanstieg, so sind u.U. mehrere – unterschiedlich hohe – Steuersätze innerhalb eines Nachbesteuerungstatbestandes zu berücksichtigen. Durch diese Aufrollung ist gewährleistet, dass genau der in Anspruch genommene Vorteil ausgeglichen wird und nur ein positiver Steuerstundungseffekt eintritt (Rz 6219i EStR spricht von „Entförderung”), weil der Nachbesteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Wenn die Neuregelung günstiger ist, als die bisherige Rechtslage, kann für die Mehrbelastung in den Jahren 2005 und 2006 eine Nachsicht beantragt werden.