Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung

Die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird – wie in der KI 04/15 vorgestellt – umgesetzt. Niedrigverdiener können bereits für das Jahr 2015 eine „SV-Rückerstattung“ von bis zu 220 € (bisher 110 €) erreichen. Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens 450 € (bisher 400 €). Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und macht künftig 440 € aus – der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 € auf 300 € erhöht. Der Ende Mai 2015 veröffentliche Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 enthält außerdem noch viele weitere Neuerungen, von denen nachfolgend einige näher dargestellt werden.

Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte

Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 10% sollen steuerfrei sein (Freigrenze) und auch nicht zu einem Sachbezug führen. Werden die 10% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 500 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte).

Einschränkung bei den Topfsonderausgaben

Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag bei E-A-R

Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung sollen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste zukünftig zeitlich unbegrenzt vortragen können.

Änderungen in der Umsatzsteuer

Neben der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf 13% in bestimmten Fällen (z.B. Tierhaltung, Beherbergung, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen; jedoch 13% statt 20% USt auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen) soll es noch zu folgenden beispielhaften Detailänderungen und Vereinfachungen kommen.

  • Keine Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung bei Buchführung als Folge der Angleichung der Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung an jene der Pauschalierung gem. § 17 EStG.
  • Klarstellung, dass eine Kleinbetragsrechnung i.S.v. § 11 Abs. 6 UStG nicht den notwendigen Rechnungsmerkmalen bei Anwendung der Versandhandelsregelung entspricht (d.h. es ist künftig ein gesonderter Ausweis des Steuerbetrags auf der Rechnung notwendig).
  • Abschaffung von Sonderregelungen i.Z.m. dem umsatzsteuerlichen Leistungsort (etwa bei der Vermietung von Beförderungsmitteln).

Belegerteilungspflicht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht

In Kombination mit einer Belegerteilungspflicht soll die Einführung der Registrierkassenpflicht eine noch stärkere Wirkung für Steuerehrlichkeit und Betrugsbekämpfung erzielen. Zu beachten ist, dass diese Belege („Kassenzettel“) Mindestinhalte enthalten sollen, welche unabhängig von den Rechnungsmerkmalen gem. § 11 UStG sind. Wenngleich für den Kunden eine Mitnahmeverpflichtung besteht, so kann es erfreulicherweise trotzdem nicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit kommen, wenn der Beleg kurz nach dem Einkauf weggeworfen wird (keine Verletzung der Aufbewahrungspflicht).

Pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich

Zukünftig ist ein pauschales Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke in Form von 40% für Grund und Boden (bisher grundsätzlich 20%) und 60% für den Gebäudeanteil vorgesehen. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der AfA maßgebend sowie gegebenenfalls für die Aufteilung von Einkünften aus der privaten Grundstücksveräußerung. Ein abweichendes Aufteilungsverhältnis muss mittels Gutachtens nachgewiesen werden. Ab 2016 kann es daher notwendig sein, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes abzustocken (regelmäßig von 80% auf 60%) und die Anschaffungskosten für Grund und Boden entsprechend zu erhöhen.

Erleichterungen bei Grundstücksveräußerungen

Als Ausgleich zum Wegfall des Inflationsabschlags und zur Erhöhung des besonderen Steuersatzes bei der „ImmoESt“ von 25% auf 30% (auch bei „Altfällen“) soll es zu Erleichterungen kommen. So ist zukünftig bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (progressiver Steuersatz anstelle von 30%) der Abzug von Werbungskosten möglich. Kommt es im Rahmen der Grundstücksveräußerung zu einem (verbleibenden) Verlust, so soll im außerbetrieblichen Bereich auf Antrag zukünftig zu 60% ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich sein. Alternativ und vorwiegend bei geringen Einkünften aus V+V im Jahr des Veräußerungsverlusts ist (auf Antrag) auch eine gleichmäßige Verteilung der 60% des Verlusts über 15 Jahre denkbar, wodurch eine Abfederung eines einmaligen hohen Veräußerungsverlusts und eine gleichmäßige Verrechnung (jeweils 4% auf 15 Jahre) mit den zukünftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreicht werden soll.

Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer

Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (künftig auch, wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden).

Abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Bereich soll es zu massiven Änderungen kommen und das unlängst eingeführte und steuerlich begünstigende Kriterium des Familienkreises/Familienverbandes wieder obsolet werden. Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage dienen – der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert („typisierter Verkehrswert“). Außerdem ist das Verhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung wichtig und folglich zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Unentgeltlichkeit soll vorliegen wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht – Entgeltlichkeit soll hingegen erst bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben sein. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Während bei entgeltlichen Erwerben stets 3,5% GrESt vom Grundstückswert anfällt, kommt beim teil- und unentgeltlichen Erwerb der begünstigte Stufentarif (3,5% erst von über 400.000 €) zur Anwendung. Neben dem Stufentarif an sich ist überdies die Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen – d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien – auf 900.000 € vorteilhaft. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist der Freibetrag allerdings zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Schließlich soll noch die Möglichkeit bestehen, die GrESt in jenen Fällen, in denen ein Tarif von 0,5% zur Anwendung kommt, mittels Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

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