1. Für alle Steuerpflichtigen:
1.1 Sonderausgaben
Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung) kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seine Ehefrau bzw seine Kinder leistet, für die er Familienbeihilfe bezieht.
– Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.
– Beschränkt abzugsfähig
Für die „Topfsonderausgaben“ (Personenversicherungen, Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,- werden die Sonderausgaben gekürzt bis diese ab € 50.900,- zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Sonderausgaben sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig, maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern.
– Höchstbetrag ohne Einschleifregel
Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.
1.2 Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2005 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).
Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrohenschäden entfällt der Selbstbehalt.
1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2005 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9%.
Beim Bausparen gilt für 2005 eine staatliche Prämie von 3,5% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 9% prämienbegünstigt. Da die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteilscheine an einem Pensionsinvestmentfonds ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung bis 31. Dezember 2005 in die Zukunftsvorsorge übertragen werden.
1.4 Spenden
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
1.5 Ausbildungskosten
Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc.
Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2005 bei über 18jährigen Kindern bei € 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe. Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze € 14.600,- (Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selbständigen Tätigkeit dürfen maximal € 730,- steuerfrei dazuverdient werden, anderenfalls muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
1.7 Aufbewahrungspflichten
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1998 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2005. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
2. Für Arbeitnehmer
2.1 Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen
Wer im Jahre 2002 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.270,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen bis 31. Dezember 2005 stellen. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig.
2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2005 bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2005 entrichtet werden, damit sie 2005 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium).
2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2000 läuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab.
Wurde im Jahr 2000 vom Dienstgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann bis 31. Dezember 2005 ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall sein, die ins Ausland entsendet wurden.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:
- Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
- Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
2.4 Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für Diensterfindungen, sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten „zusätzlichen“ Jahressechstels der laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.
3. Für Unternehmer
3.1 Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden, kann – unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte – die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2005 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.
3.2 Katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen
Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006, können sie entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude, 20% sonstige Wirtschaftsgüter) oder eine Prämie (natürliche Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%, bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden.
3.3 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich noch dem alten Jahr zugerechnet werden.
3.4 Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.
3.5 Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen
Seit 2004 können bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb den halben Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Anspruch nehmen. Diese Steuerbegünstigung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt, steht Freiberuflern aber nicht zur Verfügung. Bei Kapitalabbau durch Entnahmen innerhalb von 7 Jahren kommt es aber zu einer Nachversteuerung. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind.
3.6 Pensionsrückstellung
- Bilanzierende können für Pensionszusagen eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte Rückstellung dotieren.
- Die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004. Für Rückstellungen, die bereits vor dem 1. Jänner 1990 zu bilden begonnen wurden, beträgt die Deckungsverpflichtung zum 31. Dezember 2005 37,5% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2004 (§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG nach der Formel 50%:20 x 15).
3.7 Sonstige Rückstellungen
Für Jubiläumsgelder, Abfertigungsvorsorgen und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in konkreten Fällen (allerdings nur in der Höhe von 80% des Teilwertes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können Rückstellungen gebildet werden. Aufwendungsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen) sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich gebildet werden.
4. Für Arbeitgeber
4.1 Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer
Alle Jahre wieder und in der Weihnachtszeit besonders aktuell sind folgende Zuwendungen pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei:
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,-
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) € 186,-
- Zukunftssicherung € 300,-
- Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,-
4.2 Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation attraktiv sein.
4.3 Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie
Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann ein Forschungsfreibetrag von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%.
4.4 Lehrlingsförderung
Neben der aktuellen Förderungsaktion des AMS (Prämie € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahr) stehen folgende steuerliche Förderungen alternativ zur Verfügung: Lehrlingsfreibetrag von € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung oder Lehrlingsausbildungsprämie von € 1.000,- pro Lehrling und Jahr.