UFS-Entscheidung führt zu Steuerstundungsvorteil bei privaten Investitionszuschüssen

Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind generell steuerfrei. Gleichzeitig gelten im Fall von öffentlichen Investitionszuschüssen nur die aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen als steuerliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Ergebnis stehen daher der steuerfreien Zuwendung niedrigere steuerliche Abschreibungen in den Folgejahren gegenüber.

Für private Investitionszuschüsse sieht das EStG keine explizite Regelung vor. Die Einkommensteuerrichtlinien bestimmen jedoch in Rz 2161, dass diese Zuschüsse steuerlich als Ertrag auszuweisen sind. Eine Verteilung über die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes hatte nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht zu erfolgen.

Der UFS Graz (RV/0125-G/06 vom 28.11.2007) hatte nunmehr über die steuerliche Behandlung eines Investitionszuschusses eines KfZ-Generalimporteurs an einen Autohändler zu entscheiden. Laut UFS ist in diesem Fall dem Maßgeblichkeitsprinzip zu folgen, welches besagt, dass die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz anzuwenden sind, sofern keine steuerliche Sondervorschrift besteht. Unternehmensrechtlich sind nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach herrschender Praxis über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen. Eine solche Verteilung ist daher auch steuerlich geboten.

Im Ergebnis kommt es aufgrund dieser UFS-Entscheidung zu einem Steuerstundungsvorteil. Private Investitionszuschüsse sind entgegen der Meinung der Finanzverwaltung nicht sofort steuerpflichtig, sondern über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen.

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