Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

   200320042005
bei einem Altervon0-3 Jahren155,-157,-160,-
bis6 Jahren198,-200,-204,-
bis10 Jahren255,-258,-264,-
bis15 Jahren293,-296,-302,-
bis19 Jahren344,-348,-355,-
bis28 Jahren434,-438,-447,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
Email
Print
WhatsApp
Facebook
>