In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) Haftungen für Kreditverbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernehmen muss. Dass bei Beendigung der Haftung steuerlich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/3236-W/11 vom 14.5.2013). Im gegenständlichen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH für den Kredit einer Beteiligung dieser GmbH eine Haftung übernommen. Im weiteren Verlauf wurde die Beteiligung von der GmbH wieder veräußert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Veräußerung die Haftung für den noch aushaftenden Kredit übernommen wurde und dadurch die Bank den Alleingesellschafter aus seiner Haftungsverpflichtung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tatsächlich schlagend.
Die Finanzverwaltung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haftungsfreistellung des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche auch bereits mit der Übernahme der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schlagendwerden wirksam geworden sei. Bewertungsmaßstab für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Ausmaß der Inanspruchnahme, mit dem zum Zeitpunkt der Freistellung gerechnet werden musste.
Insgesamt sollte daher bei der Übernahme und Freistellung von Haftungsverpflichtungen aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesellschaftsrechtliche Aspekte problematisch sein. Positiv zu bewerten ist zumindest der Umstand, dass ein derartiger Vorgang nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wenn mit der Inanspruchnahme der Haftungsverpflichtung gerechnet werden muss und somit dem aus seiner Haftung freigelassenen Gesellschafter tatsächlich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangsläufig jede Haftungsübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Bildung von Rückstellungen bei der Gesellschaft nach Haftungsübernahme stellt aber jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schlagendwerden der Haftung ernsthaft gerechnet werden muss.