Verfassungswidrigkeit der Pauschalen (5%, 10%, 20%) – Vorauszahlungserhöhung ab 2002

§ 21 Abs. 5 Z. 2 und 3 EStG ist seit 25.07.2002 bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer laut Information des BMF vom August 2002 unter Berufung auf das aufhebende Erkenntnis VfGH vom 29.09.2002 grundsätzlich nicht mehr anzuwenden.

Offene Berufungen, die sich lediglich gegen die pauschale Erhöhung richten und 2001 ergangen sind, sind abzuweisen, während jenen, die sich gegen Vorauszahlungsbescheide des Jahres 2002 richten, stattzugeben ist.

Herabsetzungsanträge, die sich auf rechtskräftige Vorauszahlungsbescheide beziehen, sind abzuweisen, wenn sie lediglich mit der VfGH- Entscheidung begründet werden. Anders ist es, wenn hierfür eine sachliche Begründung (z.B. niedrigeres Einkommen) vorliegt.

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