VfGH: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst erkannt (GZ G 77/12-6 vom 27.11.2012), dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte verfassungswidrig ist. Im Vorfeld der unlängst neu geregelten Grundbucheintragungsgebühr hatte der VfGH vergleichbar entschieden. In Abhängigkeit von der Art des inländischen Grundstücks und der Weise, wie es erworben wird, kommen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zur Anwendung. Entweder ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) oder aber der regelmäßig deutlich niedrigere dreifache (alte) Einheitswert des Grundstücks – so etwa bei Schenkungen – heranzuziehen. Bei Umgründungsvorgängen kann auch der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellen.

Das vereinfachende Abstellen auf den (alten) Einheitswert ist zwar verwaltungsökonomisch sinnvoll, jedoch darf es nicht zu unsachlichen Ergebnissen führen. Genau diese liegen aus Sicht des VfGH allerdings vor, da der Gesetzgeber eine Aktualisierung der Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte hin unterlassen hat und somit Unstimmigkeiten im Steuersystem zugelassen hat, welche auch nicht mit Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt werden können. Eine Verbindung zwischen Einheitswert und aktuellem Grundstückwert sei nicht mehr herzustellen, weshalb es alleine von der Art des Rechtsgeschäfts abhängig sei, ob eine realitätsferne Bemessungsgrundlage zur Anwendung komme (nämlich in Form des alten dreifachen Einheitswerts bei unentgeltlicher Übertragung) oder nicht. Der VfGH hat eine Gesetzesreparaturfrist bis zum 31. Mai 2014 festgelegt. Aufgrund dieser relativ langen Frist ist davon auszugehen, dass noch ausreichend Zeit für unentgeltliche Grundstücksübertragungen basierend auf der alten gesetzlichen Regelung bleibt.

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