Vorsteuerabzug bei (zukünftigen) Grundstückveräußerungen und Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerpflichtigen ausländischen Vermietungsumsätzen

  • Die Veräußerung von Grundstücken ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG unecht umsatzsteuerbefreit, wobei allerdings zur Steuerpflicht optiert werden kann. Bei beabsichtigten Grundstücksverkäufen laufen regelmäßig verschiedene Kosten an (Vermessung durch einen Zivilingenieur, Steuerberater, Rechtsanwalt, Werbekosten usw.). Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern können aber in Hinblick auf die beabsichtigte Optierung zur Steuerpflicht noch nicht geltend gemacht werden. Frühestens für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Umsatz (Grundstückslieferung) steuerpflichtig behandelt wird, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Die entsprechenden Vorsteuerbeträge sind daher in Evidenz zu halten.
  • Bisher war laut Rz 793 UStRL ein Vorsteuerabzug für in Österreich ausgeführte Vorleistungen wie z.B. Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien im Ausland nicht möglich, selbst wenn die Vermietungstätigkeit im Ausland umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde. Auf Grund des BFH-Urteils vom 6.5.2004,VR 73/03 ist auch eine Option zur Steuerpflicht im Inland möglich, womit die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges zusteht. Die widersprechende Rz. 793 UStRL wird lt. BMF entsprechend abgeändert. (USt- Protokoll 2006).
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