Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern – Fallfrist 30. Juni 2001

Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden. In der Regel ist dieser Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen. Der Klienten-Info Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen. Ergänzend wird folgendes mitgeteilt:

Deutschland

· Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten. Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist.
· Ab 1. Jänner 1999 kann die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt werden. Die Vergütung erfolgt jedoch bis 31. Dezember 2001 – unabhängig von der Antragstellung in DM – in Euro.
· Zur Vermeidung der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge für Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen Behörden stellen hiefür ein Formular zur Verfügung, das über die Adresse: www.bff-online.de im Internet abgerufen werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Informationen über die Vorsteuererstattung zu entnehmen.
· Die Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels Formular USt1T einzubringen.

Frankreich

Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EuGH 19. September 2000 abgeschmettert.
Begründung:
Den Vorsteuerabzug für derartige Aufwendungen auszuschließen, steht nach dem Gemeinschaftsrecht außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und belastet übermäßig die Grundsätze der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie.
Daraus ist der allgemeine Schluss zu ziehen, dass das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich nicht einschränkbar ist. Ausgenommen sind Fälle zum Zwecke der Hintanhaltung von Steuerumgehung und die sogenannte „Stillhalteklausel“, die vorsieht, dass Mitgliedsstaaten innerstaatliche Vorschriften beibehalten können, die vor Inkrafttreten von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geltung waren.

Österreich

Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstattungsantrag ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzubringen.

Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden.

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig zu bestimmen:
Erster Schritt: Die den steuerpflichtigen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens zuzuordnenden Vorsteuern sind zu ermitteln.
Zweiter Schritt: Von den so ermittelten Vorsteuern sind nur jene erstattungsfähig, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die im Mitgliedsstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären

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