Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde für Pensionsbezieher von Firmenpensionen, die über eine Pensionskasse ausbezahlt werden, die einmalige Möglichkeit geschaffen, auf eine Vorwegbesteuerung dieser Pensionskassenpension („Zusatzpension“) umzusteigen. Zur Inanspruchnahme dieses Modells muss der Anspruchsberechtigte einen schriftlichen Antrag bis spätestens Ende Oktober an seine Pensionskasse stellen. Antragsberechtigt sind alle Leistungsberechtigten, die bereits Zusatzpensionen aus einer Pensionskasse beziehen, sofern die Pension ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers ausgestaltet ist und einem nach dem 31.12.2001 maßgeblichen Rechnungszinssatz von zumindest 3,5% unterliegt. „Ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers“ bedeutet, dass die Höhe der Pension vom veranlagungs- und versicherungstechnischen Ergebnis der Pensionskasse abhängt. Wird die Zusatzpension des Arbeitgebers noch nicht bezogen, besteht aber eine Anwartschaft auf eine Zusatzpension nach Pensionsantritt, ist eine Option auf das Vorweg-Modell auch möglich, sofern der Anwartschaftsberechtigte vor dem 1.1.1953 geboren und daher ab 1.1.2013 älter als 60 Jahre ist. Wiederum ist das Modell ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers und mit dem Mindestrechnungszinssatz von 3,5% Voraussetzung.
Die pauschale Vorwegbesteuerung beträgt 25% der aus Arbeitgeberbeiträgen angesammelten Deckungsrückstellung mit dem Stand vom 31.12.2011 abzüglich der bereits 2012 ausbezahlten Bruttopensionen. Der Steuersatz reduziert sich auf 20% wenn die Monatsbruttopension aus der Pensionszusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 € nicht überstiegen hat. Die zukünftige Bruttozusatzpension (ab 1.1.2013) reduziert sich um die Vorwegbesteuerung (25% bzw. 20%). Danach bleiben 75% der monatlichen Zusatzpension steuerfrei – 25% werden wie bisher mit dem normalen Steuertarif (also z.B. zusammen mit der ASVG-Pension) besteuert. Die Frage der Vorteilhaftigkeit des Umstiegs in das Vorweg-Modell hängt u.a. stark mit der Höhe der ASVG-Pension sowie mit der Höhe der Arbeitgeberpension zusammen. Einflussgebend sind auch die Erwartung über die zukünftige Steigerung dieser Pensionen sowie Zinserwartungen, die nur schwer prognostizierbar sind. Somit können nur grobe Anhaltspunkte gegeben werden, wann ein Umstieg sinnvoll ist (ein Umstieg kann auch nachteilig sein!). Zunächst gilt, dass je höher die ASVG-Pension und die Zusatzpension sind, desto mehr profitiert man von der zukünftigen Tarifbesteuerung von nur 25% der Zusatzpension. Ein geringer Vorteil ergibt sich rechnerisch für fast alle Personen, die eine ASVG-Pension über 1.100 € monatlich beziehen. Die niedrigsten Steuervorteile befinden sich im Bereich der durchschnittlichen Pensionskassenpensionen von 300 € bis 500 € monatlich. Auf der Seite des österreichischen Pensionistenverbands (www.pvoe.at) gibt es einen individuellen Kalkulationsrechner. Nachfolgende Zahlenbeispiele sollen den möglichen Vorteil zeigen (in €):
Bruttopension (pro Monat) | Grenzsteuersatz | Steuerersparnis | Nettopension „neu“ | Nettopension bisher (pro Monat) |
300,00 | 36,5% | 5,71% | 218,10 | 190,50 |
500,00 | 43,2% | 5,78% | 334,50 | 284,00 |
1.500,00 | 50% | 10,52% | 984,38 | 750,00 |