Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer hin zum Leistungsempfänger und stellt eine Maßnahme zur Verhinderung von Steuerbetrug dar. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleich als Vorsteuer geltend machen, wodurch keine Belastung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt.
Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bauleistungen. Darunter sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die diese Arbeiten ausführen, zu verstehen. Seit 2011 fallen auch Reinigungsleistungen unter die Bauleistungen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. So sind Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder auch Gaststätteneinrichtungen als fest verbundene Gegenstände anzusehen, auf welche das Reverse-Charge-System anzuwenden ist. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lieferung von Material bloß untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt ebenso keine Bauleistung vor.
In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beurteilen, ob die Lieferung von Innenraum-Deckenleuchten eine Bauleistung darstellt. Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen durch einen Subunternehmer Metallschienen zur Befestigung der Lampen anbringen lassen. Das Bauunternehmen verrechnete die Lieferung der Lampen an den Kunden ohne Anwendung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebsprüfer beanstandet, da die Lampen „fix auf das Gebäude“ montiert wurden und die Lieferung der Leuchten als Bauleistung zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuchtungsköper ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit die Lieferung von Leuchten keine Bauleistung darstellt – es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Die Montage von Trageschienen stellt bloß eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten dar und teilt daher das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.