Körperschaftsteuergesetz (KStG)
:: Einschränkung der Übertragung von stillen Reserven i.Z.m. bestehenden Beteiligungen bei Privatstiftungen (§ 13 Abs. 4 Z 1)
Die Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG ist einer Privatstiftung verwehrt, wenn ein Anteil an einer Körperschaft erworben wird, an dem die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam zu mind. 20% beteiligt sind. Dies gilt nicht für Kapitalerhöhungen oder Neugründungen.
:: Amtlicher Vordruck für den Gruppenantrag
§ 9 Abs. 8 Ts 5 normiert, dass für den Gruppenantrag ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist.
:: Ansammlung des Freibetrags bei gemeinnützigen Körperschaften (§ 23)
Gem. § 5 Z 6 von der KöSt befreite Körperschaften können den jährlich maximalen Freibetrag i.H.v. € 7.300 mangels Steuerpflicht oftmals nicht ausnutzen. Tritt Steuerpflicht aufgrund einer nicht gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Tätigkeit ein (z.B. durch eine Jubiläumsveranstaltung) so werden die innerhalb der letzten 10 Jahre nicht verbrauchten Freibeträge (maximal € 73.000) abgezogen. Werden Freibeträge nur teilweise genutzt, so ist die Vortragsfähigkeit des Restbetrags grundsätzlich nicht möglich. Ein solcher teilweiser Freibetrag ist allerdings vorzutragen, wenn in einem Jahr das Einkommen vor Freibetrag nicht größer als € 730 ist bzw. das innerhalb des Ansammlungszeitraums in Summe erzielte Einkommen 5% der kumulierten Freibeträge nicht übersteigt (€ 365 pro Jahr). Die Neuregelung ist ab der Einkommensermittlung für 2004 unter Berücksichtigung von nicht genutzten Freibeträgen ab 1995 anzuwenden.
Bundesabgabenordnung (BAO)
:: Zeitpunkt der Zustellung bei FinanzOnline
§ 98 Abs. 2 BAO normiert den Zeitpunkt der elektronischen Zustellung mit jenem, zu dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind – bei FinanzOnline passiert dies mit der Einbringung der Daten in die Databox. Im Falle der Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. wegen Urlaubs) gilt die Zustellung erst mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt, zuvor ist der Empfänger vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt.
:: Anpassung von Verwaltungsstrafbeträgen
Eine Zwangsstrafe darf maximal € 5.000 (bisher € 2.200) ausmachen. Ordnungs- und Mutwillensstrafen werden von bisher € 400 auf € 700 erhöht.
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
Das Höchstausmaß folgender Geldstrafen wird angepasst:
- Mindestgeldstrafe (§ 16): € 20 (bisher € 10)
- Wertzeichenvergehen (§ 39 Abs. 2): € 20.000 (€ 14.500)
- Wiederverwendung von Stempelwertzeichen (§ 40): € 10.000 (€ 7.250)
- Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise (§ 48a Abs. 2): Vorsatz: € 40.000 (€ 29.000); Fahrlässigkeit: € 4.000 (€ 2.900)
- Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr (§ 48b Abs. 2): Vorsatz: € 50.000 (€ 10.000); Fahrlässigkeit bleibt bei € 5.000
- Finanzordnungswidrigkeit (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 ): € 5.000 (€ 3.625)