Wem gehört das Guthaben bei einem Bausparvertrag?

Dem Kontoinhaber oder dem Zahler der Ansparraten?

Die klare Antwort des OGH, 5 Ob 45/04k: Dem Kontoinhaber!

Warum es zu einem Rechtsstreit gekommen ist, in dem erstmals über diese Frage ein Höchstgericht zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vater schloss für seinen minderjährigen Sohn einen Bausparvertrag ab und zahlte aus seinem eigenen Vermögen die Ansparraten. Nach Ablauf des Vertrages und Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes ließ sich der Vater das Sparguthaben auf ein ihm gehöriges Konto überweisen. Der Sohn forderte von der Bausparkasse die Auszahlung des Guthabens und berief sich auf das bestehende Vertragsverhältnis, welches ihn als Kontoinhaber auswies. Da die Bausparkasse die Auszahlung verweigerte, erhob der Sohn Klage, die – wie eingangs erwähnt – zu seinem Gunsten ausging.
Der Spruch des OGH lautet: „Es dient der Rechtsklarheit im Bankgeschäft, sich strickt an dem zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner (Kontoinhaber) bestehenden Rechtsverhältnis zu orientieren.“ Das Argument des Vaters, er habe aus seinem Vermögen den Bausparvertrag dotiert und es war nie eine Schenkung an den Sohn beabsichtigt, schmetterte das Höchstgericht damit ab, dass das Innenverhältnis zwischen Vater und Sohn die Gläubigerstellung der Bank gegenüber dem Kontoinhaber (Außenverhältnis) nicht tangiere. Die Auszahlung an den Vater hatte demnach für die Bank keine schuldbefreiende Wirkung. Auf Grund des OGH-Urteils musste die Bank das Guthaben nochmals an den Sohn auszahlen. Der Bank verblieb lediglich ein Regressanspruch gegen den Vater.

Schlussfolgerungen für die Praxis

:: Zivilrechtliche Beurteilung

Die Bank hat sich ausschließlich am bestehenden Vertragsverhältnis mit dem ausgewiesenen Kontoinhaber zu orientieren. Interne Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Personen, welche das Konto aus dem eigenen Vermögen dotieren) sind für die Bank nicht relevant.

:: Steuerliche Beurteilung

– Pauschale Steuererstattung
§ 108 EStG begünstigt das Bausparen mit einer pauschalen Steuererstattung. Ansparbeträge bis € 1.000,- pro Jahr werden derzeit mit einer staatlichen Prämie von 3,5% gefördert. Diese Steuererstattung erhöht sich für weitere Beiträge in der Höhe von jeweils € 1.000,- p.a. für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partner und für jedes Kind, soweit diese Personen nicht im selben Jahr die Steuererstattung auf Grund eines eigenen Bausparvertrages in Anspruch nehmen. Will demnach der Vater für seine Kinder, bzw. ein (Ehe-) Partner für seine (Ehe-) Partnerin die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, kann er dies im eigenen Namen – als Kontoinhaber – bewerkstelligen. Die weit verbreitete Praxis, das Bausparkonto auf den Namen des Kindes oder (Ehe-) Partners zu eröffnen, ist dann kontraproduktiv, wenn keine Schenkung an diese Personen gewollt ist. Auf diese Weise können Streitigkeiten beim Abreifen des Bausparvertrages vermieden werden, die insbesondere bei Scheidungen und -wie der oben angeführte Fall zeigt – auch bei (uneinsichtigen) Kindern auftreten können.

:: Schenkungsteuer

Steuerpflichtig ist eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, welche den Schenkungswillen des Geschenkgebers voraussetzt. Die bloße Einzahlung auf ein Bausparkonto, welches auf den Namen einer anderen Person lautet, ist für sich allein noch kein Schenkungsteuer-Tatbestand. Erst wenn damit die Schenkungsabsicht verbunden ist, handelt es sich um eine Schenkung im steuerlichen Sinn. Besteht diese Absicht von Anfang an, löst bereits die Zahlung der Ansparrate Schenkungssteuerpflicht aus. Hierbei sind allerdings die Bestimmungen über die Freibeträge (§ 14 ErbStG) und die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe (§ 17 ErbStG) zu beachten. Für Kinder und Ehegatten beträgt der Freibetrag € 2.200,-. Für Ehegatten besteht neben dem erwähnten Freibetrag noch ein zusätzlicher Freibetrag von € 7.300,-.

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