Erzielen Arbeitnehmer neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte, so sind diese steuerfrei sofern der Gesamtbetrag dieser weiteren Einkünfte pro Jahr 730 € nicht übersteigt (Veranlagungsfreibetrag). Ein besonders findiger Arbeitgeber hatte darauf aufbauend die Idee, die Privatautos seiner Mitarbeiter für seine Werbezwecke zu nutzen und schloss daher „Werbeverträge“ mit ihnen ab. Die Mitarbeiter erhalten für die Bereitstellung der Werbefläche am Auto eine jährliche Vergütung von 720 € und liegen damit grundsätzlich unter der Grenze des Veranlagungsfreibetrags. Der Arbeitgeber hat Betriebsausgaben für Werbemaßnahmen und die Arbeitnehmer lukrieren steuerfreie Einkünfte aus Vermietung der Werbefläche. Der VwGH (GZ 2011/15/0158 vom 19.12.2013) hatte sich mit diesem Modell auseinanderzusetzen und kam dabei zu einem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteiligen Erkenntnis.
Einkünfte oder andere Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen somit der laufenden Lohnverrechnung (Lohnsteuerabzug, DB, DZ). Es ist allerdings durchaus möglich, dass neben dem Dienstverhältnis weitere Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die keine Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis haben. Diese Rechtsbeziehungen sind dann steuerlich getrennt zu beurteilen und der jeweilig in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen, wenn diese zu gleichen Bedingungen auch mit Dritten – das heißt keinen Arbeitnehmern – abgeschlossen werden.
Die „Werbeverträge“, welche der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern im konkreten Fall abgeschlossen hatte, hielten diesem Fremdvergleich jedoch nicht statt. Besonders kritisch und gegen eine Trennung von Dienstvertrag und „Werbevertrag“ sprechend betrachtete der VwGH den Umstand, dass der Arbeitgeber bei der einzigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch den „Werbevertrag“ beendet hatte. Dem Argument, dass „Werbeverträge“ mit sehr vielen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden und daher Fremdüblichkeit vorliege, hielt der VwGH entgegen, dass es keine „Werbeverträge“ mit Unternehmensfremden gab. Aus der Sachlage sei auch nicht erkennbar gewesen, ob dritte Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, „Werbeverträge“ zu gleichen Konditionen abzuschließen. Da es also nur mit Arbeitnehmern „Werbeverträge“ gab, handelt es sich hier um Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis und nicht um steuerlich separat zu behandelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungen für die Werbefläche auf den Privatautos der Mitarbeiter sind also wie die laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis zu behandeln.