In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die günstigen steuerlichen Folgen des EuGH-Urteils „Seeling“ für Österreich berichtet, aber eine zu erwartende Änderung bereits angekündigt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab 1. Mai 2004:
- Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Betriebsgebäudes für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil.
- Keine Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Gebäudeanteil.
- Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 19 Jahre (je 1/20 des Vorsteuerbetrages) für Gebäude, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles Vorsteuern geltend gemacht worden sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berichtigung.
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.
Schlussfolgerung:
Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaffene Problematik einer Regelung zugeführt, welche im wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage entspricht. Kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, aber Vorsteuerberichtigung bei Widmungsänderung.