:: Einkommen- bzw. Lohnsteuerrecht
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein mehrspuriges KFZ zur privaten Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz), liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.
Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten maximal jedoch € 510,-/Monat. Beträgt die private Fahrtstrecke monatlich unter 500 km, so ist der halbe Sachbezug (0,75% oder maximal € 255,-) anzusetzen. Wenn der halbe Betrag bei unter 500 km pro Monat unterschritten wird, beträgt der Sachbezug € 0,50 pro km (ohne Chauffeur) und € 0,72 pro km (mit Chauffeur).
Bemessungsgrundlage des Sachbezuges bei
– Neu- bzw. Gebrauchtwagen
Während bei Neuwagen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt. und NOVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbezuges dienen, wird bei Gebrauchtwagen der Neuwert (Listenpreis bei Erstzulassung; keine Berücksichtigung von Sonderausstattung oder üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen.
– Leasing-Fahrzeuge
Als Basis dienen die der Leasing-Rate zugrunde liegenden Anschaffungskosten.
– Vorführ-KFZ
Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind um 20% zu erhöhen.
– Mehrfachnutzung
Als Basis ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge heranzuziehen.
– Fahrgemeinschaft
Der einmal ermittelte Sachbezug wird entsprechend der jeweiligen Nutzung auf die Arbeitnehmer aufgeteilt.
– Sonderausstattungen
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches, zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher bei der Ermittlung des Sachbezuges miteinzubeziehen.
Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (z.B. Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Vignette.
– gebrochene Abrechnungsperiode
Wird das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes begonnen oder beendet, ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z.B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.
– Kein Sachbezug
Ist eine private Nutzung des KFZ praktisch auszuschließen (Spezialfahrzeuge, z.B. ÖAMTC- / ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen, so ist kein Sachbezug anzusetzen.
– Kostenbeiträge
Laufende Beiträge mindern entsprechend den Sachbezug. Einmalige Beiträge können entweder auf 8 Jahre verteilt, oder vom Anschaffungswert abgezogen werden. Im Regelfall führt die Minderung des Anschaffungswertes zu einem geringeren Sachbezug. Trägt der Arbeitnehmer nur die Treibstoffkosten, kommt es zu keiner Kürzung des Sachbezuges.
:: Fahrtkostenersatz – Kilometergeld
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates KFZ für betriebliche Zwecke, erhält er hiefür vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz in Form einer Basispauschalisierung (KM-Geld) oder als Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten. Während die Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten (auch z.B. Flug, Bahn, Taxi) generell steuerfrei ist, hängt die steuerfreie Auszahlung von KM-Geldern vom Führen eines Fahrtenbuches ab. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- sowie Zielpunkt und Zweck der Fahrt. Das KM-Geld versteht sich als Ersatz für folgende Kosten: Abnutzung, Treibstoff und Öl, Service- und Reparatur, Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen), Steuern, Gebühren, Mauten (Vignette), Versicherungen, Mitgliedsbeiträge (ÖAMTC, ARBÖ) und Finanzierung. Neben dem KM-Geld können daher keine weiteren Fahrtkosten erstattet werden. Die Wahlmöglichkeit, die KFZ-Kosten entweder als KM-Geld oder in Form der tatsächlichen Fahrtaufwendungen abzurechnen, besteht aufgrund einer VwGH-Entscheidung vom 8. Oktober 1998 lediglich bei einer jährlichen Kilometerleistung von bis zu 30.000 km. Bei einer Fahrtleistung über 30.000 km sind die tatsächlichen oder geschätzten Fahrtkosten geltend zu machen.
KM-Geld | Werbungskosten Betriebsausgaben | Kostenersatz an Dienstnehmer |
PKW und Kombi | EUR 0,356 | EUR 0,36 |
Motorrad bis 250 cm3 | EUR 0,113 | EUR 0,12 |
Motorrad über 250 cm3 | EUR 0,201 | EUR 0,21 |
MitfahrerInnen | EUR 0,043 | EUR 0,05 |
Fahrrad bis 5 km | EUR 0,233 | EUR 0,24 |
Fahrrad ab 5 km | EUR 0,465 | EUR 0,47 |
Schäden
Entstehen Schäden auf Grund höherer Gewalt bei einem betrieblichen Einsatz des KFZ, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden (insb. Reparatur nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag etc.)
:: Unentgeltliche Überlassung von KFZ an selbständig Tätige
Der Vorteil der Überlassung ist durch den selbständig Tätigen als Betriebseinnahme zu erfassen. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten (z.B. Leasingrate, Versicherung) des überlassenden Unternehmens zur Ermittlung der Höhe der Betriebseinnahme anzusetzen; ist dies allerdings nicht möglich, so ist sie aus den Sachbezugswerten zu ermitteln.
Als Betriebsausgaben sind ebenfalls die tatsächlich getätigten Aufwendungen (nur betrieblich veranlasst) zu berücksichtigen (z.B. Treibstoff, Instandhaltung). Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht zulässig.
:: Steuerliche Abschreibung von PKWs und Kombis
Für alle PKWs und Kombis gilt eine Mindest-Abschreibungsdauer von acht Jahren. Ergibt sich bei einem vorzeitigen Verkauf des KFZ ein Verlust gegenüber dem Restbuchwert, so kann dieser sofort steuerlich abgesetzt werden.
:: Luxustangente – Angemessenheitsprüfung
Übersteigen die Anschaffungskosten eines KFZ den Betrag von € 34.000,-, so wird der diese Grenze übersteigende Betrag steuerlich nicht anerkannt und muss als Luxustangente ausgeschieden werden. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Kosten für Sonderausstattungen, nicht jedoch für Autotelefone oder Autoradios. Bei Gebraucht-KFZ ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als 5 Jahre ist, in diesem Fall wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.
:: Privatnutzung und PKW-Kosten von GmbH Geschäftsführern
Befindet sich das KFZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft, ist zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist oder nicht.
Nutzt ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer das KFZ auch für private Zwecke, stellen die Aufwendungen bei der GmbH Betriebsausgaben dar und sind beim Geschäftsführer analog eines anderen Dienstnehmers als Sachbezug zu behandeln.
Beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer stellt die Fahrzeugüberlassung – analog der Regelung für selbständige Vertreter – einen Sachbezug im Rahmen der Einkünfte gemäß §22 Z 2 EStG dar. In beiden Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass durch die private Benützung des KFZ die vertragliche bzw. die angemessene Entlohnung nicht überschritten wird, da in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
:: Umsatzsteuer
Keine Vorsteuerrückerstattung gibt es für PKWs und Kombis (seit 1978). LKWs, Autobusse, Kasten- und Pritschenwagen, Klein-Autobusse und seit 2002 Kleinbusse und
Klein-Lastkraftwagen steht der Vorsteuerabzug zu. Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen findet sich auf der Seite des BMF (www.bmf.gv.at).
Der Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung von Neuanschaffungen, Betriebskosten, Miete und Altwagen (in allen nicht rechtskräftigen Fällen) vorgenommen werden.
Kann für das KFZ Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ist folgendes zu beachten:
- Bei einer außerbetrieblichen Verwendung liegt Eigenverbrauch als Nutzungstatbestand vor. Als Basis für die Umsatzsteuer sind die Abschreibung und die Betriebskosten heranzuziehen.
- Umsatzsteuerpflicht (20%) des Verkaufserlöses, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. (Ausnahme: Verkaufserlöse von Kleinbussen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bzw. der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht wurde).
- Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung.
Betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer hat der Vorsteuerabzug folgende Auswirkungen:
- Es sind lediglich die Anschaffungskosten exkl. USt anzusetzen und dementsprechend auch abzuschreiben.
- Da die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt, mindert dies auch die Luxustangente.
Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt analog zu PKW und Kombi ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Da zur Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe zählen, hat der Vorsteuerabzug keine Auswirkungen für den Sachbezug.