Laut Umsatzsteuerprotokoll 2005 richtet sich bei der Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG die Buchführungspflicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und zwar:
- § 124 BAO: Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ist auch für das Steuerrecht maßgebend. Sie trifft einen Kaufmann iSd HGB unabhängig davon, ob er nach Steuerrecht dazu verpflichtet ist.
- § 125 BAO: Die steuerrechtliche Buchführungspflicht tritt ein, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000,-, bei Lebensmitteleinzel- und bei Gemischtwarenhandel € 600.000,- oder bei Land- und Forstwirtschaft der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000,- übersteigt.
Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG hat als besondere Besteuerungsform aber keinen Einfluss auf die Ermittlung der Buchführungsgrenzen iSd BAO. Diese Umsätze sind daher nicht einfach aus der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen, sondern sind auf anderem Wege zu ermitteln.
Die geänderte Rechtsauffassung wurde durch die Information des BMF vom 29. November 2005 für das Jahr 2006 insofern entschärft, als bei bereits bestehenden Unternehmen, die bei der Beurteilung der Umsätze iSd § 125 BAO von den Differenzumsätzen des § 24 UStG ausgegangen sind, diese weiterhin heranziehen können. Die geänderte Rechtslage gilt erst ab 1. Jänner 2007.