Für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden (wenn durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufs nicht möglich ist), besteht bei entsprechendem Leistungsfortschritt ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stellt aber laut Finanzverwaltung keine Berufsausbildung dar. Eine Ausnahme besteht nur in jenen Fällen, in denen diese Tätigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt für Sozialberufe ist.
Beispiel: In einem nach dem Privatschulgesetz erlassenen Organisationsstatut ist eine einschlägige Vorpraxis Aufnahmevoraussetzung. Existiert eine derartige Regelung allerdings nicht, besteht auch dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Kandidaten mit Praxiserfahrung nachweislich bevorzugt aufgenommen werden (UFS 14.2.2006).