Die 24-Stunden-Betreuung aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Hausbetreuung findet im Privathaushalt der betreuungsbedürftigen Person statt und umfasst regelmäßig die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die Unterstützung bei der Lebensführung. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung ergeben sich bei der „24-Stunden-Betreuung“ weitreichende sozialversicherungsrechtliche, steuerliche sowie administrative Konsequenzen für alle Beteiligten (betreute Person, Angehörige, Betreuungskraft). Abseits der Betreuung durch die Angehörigen sind grundsätzlich drei Varianten möglich:

  • Anstellung einer Betreuungsperson durch die zu betreuende Person bzw. die Angehörigen (Unselbständigen-Modell);
  • Betreuung über eine Trägerorganisation, z.B. Caritas, Volkshilfe etc. (Träger-Modell);
  • Abschluss eines Vertrages mit einem gewerblich tätigen Betreuer (Selbständigen-Modell).
    Die Betrachtung ist auf die Folgen für die betreute Person bzw. deren Angehörigen gerichtet.

Die Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, hat nicht allein anhand des z.B. in Verträgen ausgedrückten Willens der Vertragspartner, sondern unter Berücksichtigung des Gesamtbildes zu erfolgen. Aus der Perspektive der zu betreuenden Person fallen umfangreiche administrative Aufgaben an, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages unselbständig tätig wird. Sie umfassen einem Arbeitgeber entsprechend beispielsweise die Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Berechnung und Abfuhr des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung, die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch eine monatliche Lohnabrechnung und die Führung eines Lohnkontos. Da bei der 24-Stunden-Betreuung – es ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwei Betreuer engagiert werden müssen – gleichsam eine Eingliederung der Betreuungskraft in den Haushalt erfolgt, sind bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben zum vereinbarten Lohn Sachbezüge für Kost und Logis hinzuzuaddieren – pro Monat beträgt dies 196,2 € bzw. pro Tag 6,54 € pro Person. Im Rahmen des Träger-Modells treffen diese Melde- und Mitteilungsverpflichtungen nicht die betreute Person sondern die Trägerorganisation. Beim Selbständigen-Modell müssen die Betreuer selbst diesen Verpflichtungen eingeschränkt nachkommen. Die mit der unselbständigen Tätigkeit zusammenhängenden weitreichenden Folgen erfordern das nötige Augenmerk bei der Vertragsgestaltung – eine Hilfestellung bieten Musterverträge zur Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft (Selbständige Tätigkeit), die unter http://www.pflegedaheim.at abrufbar sind.

Unabhängig von der Betreuungsvariante stehen der betreuten Person zur Bestreitung der mit der 24-Stunden-Betreuung verbundenen Kosten Förderungen (z.B. Pflegegeld) sowie die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung zu. Anträge auf die besondere Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen an das zuständige Bundessozialamt gerichtet werden (Antragsformulare finden sich auf http://www.bundessozialamt.gv.at) und sind an den Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 geknüpft, welcher durch eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung nachzuweisen ist. Bei einem Pflegegeldbezug ab der Stufe 5 ist automatisch von der Notwendigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung auszugehen.

Das Unselbständigen-Modell sowie das Träger-Modell werden mit max. 800 € pro Monat (bei 2 Betreuern) gefördert. Im Rahmen des Selbständigen-Modells beträgt der monatliche Zuschuss für zwei Betreuungskräfte max. 225 €. Die Förderung verringert sich bzw. entfällt bei Überschreiten von Einkommens- und Vermögensgrenzen der betreuten Person. Das monatliche Nettoeinkommen darf nicht mehr als 2.500 € ausmachen, wobei Unfallrenten, Versehrtengeld, Pflegegeld usw. diese Grenze nicht beeinflussen. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse bleiben diese bis zu einem Wert von 7.000 € unberücksichtigt, der Wert des der betreuten Person zu Wohnzwecken dienenden Eigenheims und jener des entsprechenden Hausrats (dazu zählen grundsätzlich auch Auto, TV, Radio etc.) vermindern die Förderung ebenso wenig wie die Vermögensverhältnisse der Angehörigen.

Wie bei der Betreuung in einem Pflegeheim ist auch bei der Betreuung im eigenen Haushalt die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 1 gebunden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung berechnet sich aus der Summe der getätigten Aufwendungen abzüglich des erhaltenen Pflegegelds und der Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Abhängig vom jeweiligen Betreuungsmodell umfassen diese Aufwendungen Gehalt-, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge sowie auch Sachbezüge. Zahlungsbelege an die Betreuungsperson sind zwecks Nachweises 7 Jahre aufzubewahren. Übernehmen die Angehörigen die Aufwendungen, da die betreute Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, steht ihnen die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung zu. Es hat jedoch eine Kürzung um den Selbstbehalt (max. 12%) zu erfolgen. Die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung kann dem VwGH und dem UFS folgend versagt werden, wenn zusammenhängend mit bzw. im Vorfeld der Übernahme der Betreuungskosten eine Schenkung von der betreuten Person an die Angehörigen erfolgt ist (VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0201; UFS RV 0392-S/06 vom 31.8.2006).

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