In der Klienten-Info 5/2004 wurden die wichtigsten Änderungen der Steuerreform 2005 vorgestellt. Ein Teil der Maßnahmen der Steuerreform 2005 (Kinderzuschläge, Erhöhung der Zuverdienstgrenze, Anhebung der Pendlerpauschale und Freigrenze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998) gelten bereits für das volle Kalenderjahr 2004 und sind mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten:
Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
:: Höhe des Kinderzuschlages
Zusätzlich zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe ausbezahlt wurden.
:: Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag wurde von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht. Dies entspricht in der Praxis einem Bruttobetrag von ca.
€ 8.400,- p.a. bzw. € 600,- p.m.
:: Berücksichtigung durch den Arbeitgeber im Kalenderjahr 2004
Um in den Genuss des erhöhten Absetzbetrages zu gelangen, sind folgende Schritte zu berücksichtigen:
- Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber das entsprechende Formular E 30 vor. (Online abrufbar unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/ steuern/auswahl/_start.htm?FNR=E30 bzw. in Papierform bei Ihrem Finanzamt). Die Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Die laufende Berücksichtigung des um den Kinderzuschlag erhöhten Absetzbetrages bei der laufenden Lohnverrechnung kann somit bereits ab Juli 2004 erfolgen.
- Um die Kinderzuschläge für die Monate Jänner bis Juni 2004 zu berücksichtigen, muss der Arbeitgeber eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 durchführen. Die Aufrollung kann frühestens ab Juli 2004 jedoch spätestens bei der Lohnverrechnung für den Monat November 2004 erfolgen.
oder - Eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 erfolgt jedenfalls im Zuge einer Einkommensteuer-(Arbeitnehmer-)veranlagung (Kalenderjahr 2004). Letztere Variante ist insbesondere Arbeitnehmern zu empfehlen, die im 1. Halbjahr ihren Job wechselten. Denn der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Aufrollung nur Lohnzahlungszeiträume, die ihn unmittelbar betreffen. Andere Lohnzahlungszeiträume würden unberücksichtigt bleiben. Im Zuge einer (Arbeitnehmer) Veranlagung ist der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag mit den Kinderzuschlägen jedenfalls neuerlich zu beantragen.
- Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlages (auch für einzelne Kinder) nicht mehr gegeben, muss der Arbeitnehmer diesen Umstand dem Arbeitgeber unter Verwendung des neuen Formulares E 30 (zweite Seite) innerhalb eines Monats melden. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, für das Kalenderjahr des Wegfalls/der Änderung eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder bei Vorliegen von veranlagungspflichtigen Einkünften eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) einzureichen.
- Am Jahreslohnzettel L16 ist die Anzahl der beim Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigten Kinder anzugeben. Die geänderte Lohnzettelversion ist zwingend ab 2005 zu verwenden.
Generelle Erhöhung der Pendlerpauschale um 15% rückwirkend mit 1. Jänner 2004
:: Höhe der Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar | öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar |
ab 20 km jährlich 450 Euro | ab 2 km jährlich 243 Euro |
ab 40 km jährlich 891 Euro | ab 20 km jährlich 972 Euro |
ab 60 km jährlich 1.332 Euro | ab 40 km jährlich 1.692 Euro |
ab 60 km jährlich 2.421 Euro |
:: Berücksichtigung im Kalenderjahr 2004
Um in den Genuss der erhöhten Pendlerpauschale zu gelangen ist – im Gegensatz zum Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag – ein Aktivwerden des Arbeitnehmers nicht notwendig. Bei bereits vorliegenden Anträgen erfolgt die Berücksichtigung der erhöhten Werte automatisch. (Die laufende Berücksichtigung ist für Lohnzahlungszeiträume möglich, die nach dem 30. Juni 2004 enden.) Für die Vormonate (= Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden) ist eine Aufrollung durch den Arbeitergeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum möglich. Auch hier gilt: Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Die Berücksichtigung über den Veranlagungsweg stellt auch hier eine Alternative dar.
Freigrenze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998
Die Freigrenze für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) beträgt für das Jahr 2004 € 1.950,- und für das Jahr 2005
€ 2.000,-.