Seit dem 1. Jänner 2001 ist der Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr an eine monatliche Zuverdienstgrenze, sondern nunmehr vom Unterschreiten eines jährlichen Einkommens des Kindes in Höhe von maximal € 8.725 abhängig. Die sogenannte „Ferienklausel“ (unbeschränktes Dazuverdienen in den Ferien) wurde mit dieser Neuregelung hinfällig.
Diese Zuverdienstgrenze gilt nicht für minderjährige Kinder (unter 18-Jährige), deren Einkommenshöhe keiner Beschränkung unterliegt. Die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder betrifft auch (volljährige) behinderte Kinder.
Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen € 8.725, besteht für das betreffende Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wurde in dem betreffenden Jahr schon Familienbeihilfe bezogen, muss diese komplett zurückgezahlt werden. Mit dem Wegfall der Familienbeihilfe erlischt auch der Anspruch auf Auszahlung des Kinderabsetzbetrages.
Das zu versteuernde Einkommen ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Es werden daher sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus nicht selbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit, allfällige Einkünfte aus Vermietung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zusammengerechnet. In den Grenzbetrag werden jedoch folgende Einkommensbestandteile nicht einbezogen:
- Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es wird daher ein Einkommen eines studierenden Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das wegen Überschreitung des Toleranzsemesters keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den Grenzbetrag angerechnet. Wird beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist, zählt ein danach für die Monate März 2004 bis September 2004 erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den Grenzbetrag, selbst wenn nach Ablegung der Diplomprüfung ab Beginn des Wintersemesters 2004/2005 wieder Familienbeihilfe bezogen wird.
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfen)
- Endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden)
Von den Einnahmen können alle Ausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen werden.
Zu beachten ist auch, dass ein innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (z.B. Studienabschluss) erzieltes Einkommen ebenfalls nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen ist. Somit besteht für diese drei Monate – bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde.