Bisher wurden Renten dann steuerpflichtig, wenn sie den nach § 16 BewG (altem Recht) kapitalisierten Wert überstiegen haben. Die damals geltenden Vervielfacher des Jahreswertes der Rente konnten in bestimmten Fällen dazu führen, dass der kapitalisierte Wert der Rente niedriger war, als der geleistete Einmalerlag. Die Rente wurde daher bereits steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam, obwohl der hiefür geleistete Betrag höher war, als die Summe der zugeflossenen Rentenbeträge, und somit eine bloße Vermögensumschichtung vorlag. Dieses Missverhältnis wurde ab 2004 wie folgt repariert:
Gegenleistungsrenten ab 2004
:: Angemessene Gegenleistung
– Gegenleistung in Geld
Die Rente wird nunmehr insoweit steuerpflichtig, als sie inklusive eventuell geleisteter Abfindungen oder Einmalzahlungen den Wert des geleisteten Einmalerlages übersteigt. Eine Kapitalisierung der Rente unterbleibt.
– Gegenleistung nicht im Geld
Wird die Rente für die Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern bezahlt, ist die Kaufpreisrente gemäß § 16 BewG (neues Recht) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kapitalisieren. Dieser Wert ist in der Regel höher als nach altem Recht, womit die Rente erst später steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam wird.
:: Keine angemessene Gegenleistung
Stellt die Rente anlässlich der Übertragung eines Wirtschaftsgutes keine angemessene Gegenleistung dar, wird sie nur dann steuerpflichtig, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellt und keine derart unangemessene Höhe hat, dass der Zusammenhang zwischen dem Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und der Rente wirtschaftlich bedeutungslos ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rente weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht bzw. die Rente unangemessen hoch ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie über 200 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensteuerfreie Unterhaltsrente (Rz 7002 EStR).
Option zur Besteuerung nach altem Recht
Des einen Leid (Rentenempfänger wird steuerpflichtig) des andern Freud (der Rentenzahler kann die Zahlung als Sonderausgabe geltend machen) kann z.B. bei Familienmodellen zu Härten führen, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression an Eltern mit niedriger Steuerprogression eine Kaufpreisrente zahlen. § 124 b Z 82 EStG räumt zur Beseitigung dieser Härte ein Optionsrecht ein. Verträge, die bis 31. Dezember 2003 zustande gekommen sind, können steuerlich nach altem Recht behandelt werden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an das Finanzamt bis 31. Dezember 2006 den entsprechenden Antrag stellen.
Kapitalisierung der Renten
§ 16 BewG (neues Recht) normiert die Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und ermächtigt das BMF durch Verordnung die Erlebenswahrscheinlichkeiten festzusetzen. Diese Verordnung wurde am 30. Dezember 2003 erlassen. Weiters wird auf den Rentenerlass des BMF vom 17. Dezember 2003 verwiesen. Die darin veröffentlichten Formeln erschließen sich wohl nur einem Versicherungsmathematiker. Zur Unterstützung von Laien hat das BMF aber ein Berechnungsprogramm betreffend die Rentenkapitalisierung im Internet bereitgestellt.
(www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung)
Vergleich neues und altes Recht
:: Gegenleistung nicht in Geld (z.B. Liegenschaft)
Annahme:
Bewertungsstichtag: 31. Dezember 2004
Geb.-Datum (Mann): 16. Oktober 1944 (60 a)
Jahresrate (J): € 1.500,- vorschüssig.
Steuerpflicht/Sonderausgabe
– Neues Recht (§ 29 Z 1, 4. Satz)
Formel lt. Erlass BMF 17.12.03: B = J mal äx (60)
1.500 x 13.292224 = € 19.938,34 – Barwert
– Altes Recht (§ 29 EStG iV § 16 BewG)
9facher Jahreswert
Nach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 9 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 13 Jahren (19.938.34 : 1.500 = 13,3 J)
:: Gegenleistung in Geld
Annahme:
Barerlag: € 20.000,-
Geb.-Datum (Frau): 8. April 1939
Leibrente: € 101.87 p.m
Steuerpflicht/Sonderausgabe
– Altes Recht (§ 29 EStG i.V. § 16 BewG)
7facher Jahreswert
– Neues Recht (§ 29 Z 1, 3.Satz)
– 20.000: (101,87 x 12 ) =16,37 Jahre
Nach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 7 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 16 Jahren.
Abschließende steuerliche Zusammenfassung
:: Gegenleistungsrenten gemäß § 29 Z1 EStG
Hier handelt es sich um eine Rentenzahlung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen bei Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung.
Die Zuflüsse sind KESt-frei, werden aber – wie oben ausgeführt – als sonstige Einkünftige steuerpflichtig, wenn die Summe der bezahlten Renten den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigt. Besteht das Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag maßgeblich, andernfalls der Barwert der Rente.
Im Ablebensfall ist der Abfindungsbetrag gemäß § 29 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig, wird die Rente unter Lebenden übertragen, fällt Schenkungssteuer an.
:: Versicherungsleistungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStG
Unterschiedsbeträge zwischen eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung sind KESt-frei, aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Versicherung gegen laufende Prämien und um eine Versicherung gegen Einmalprämie, bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren.
Die Auszahlung im Todesfall (reine Ablebensversicherung) ist aber jedenfalls einkommenssteuerfrei, da im Gesetzestext nur die Erlebensversicherung als steuerpflichtig gilt.
Im gegebenen Fall wird Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausgelöst. Gemäß § 26 ErbStG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, vor Auszahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Anderen als den Versicherungsnehmer (Prämienzahler) dem Finanzamt den Empfangsberechtigten mitzuteilen. Abschließend sei noch erwähnt, dass man sich von der Höhe der in Versicherungsverträgen (oft Kapitalanlageplan genannt) angegebenen Renditen nicht blenden lassen sollte. Die Renditen errechnen sich aus einer vergleichbaren KESt-pflichtigen Veranlagung, welche aber nicht endbesteuert ist. Gegebenenfalls ist sie nämlich mit Einkommensteuer bzw. Schenkungs- oder Erbschaftssteuer belastet. Die Höhe dieser Belastung ist in der Praxis aber nicht vorausberechenbar