Bisher war das steuerfreie KM-Geld nur bei Berufs- und Geschäftsreisen mit einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 begrenzt, wobei bei Geschäftsreisen nach Überschreitung dieser Grenze, insgesamt nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Rechtsprechung und Verwaltung gehen nun bei Dienstreisen unterschiedlicheWege.
:: Verwaltung
Laut Rz 713 LStR 2002 können KM-Gelder in der Höhe von € 0,36 / Km auch für mehr als 30.000 KM/Jahr steuerfrei ausbezahlt werden.
:: Rechtsprechung
Laut VwGH E. 19.5.2005,2001/15/0088 ist die 30.000 KM-Grenze auch bei Dienstreisen anzuwenden. Im konkreten Fall handelte es sich um gefahrene KM in der Größenordnung von bis zu 182.000 KM/Jahr, wobei es bei einem Bruttobezug von S 196.000,- p.a. zu einem steuerfreien KM-Geldersatz von bis zu S 887.000,- p.a. kam. Der Gerichtshof sah darin einen Mißbrauchstatbestand.
Ob die Finanzverwaltung dieses VwGH-Erkenntnis zum Anlass nimmt, die LStR entsprechend zu modifizieren, bleibt abzuwarten. Für die Praxis ist zu empfehlen, die LStR nach wie vor anzuwenden. Eine überzogene Ausschöpfung der steuerfreien KM-Gelder bei Dienstreisen sollte aber vermieden werden.