Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2014 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2014 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2014 erworben wurde). Aufbauend auf einer EuGH-Entscheidung können auch die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften (Zwischengesellschaft im Gemeinschaftsgebiet) dem Gruppenträger zugerechnet werden. Ausländische Gruppenmitglieder können nach einer im Jahr 2014 erfolgten Gesetzesänderung nur noch dann einbezogen werden, wenn diese in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten mit umfassender Amtshilfe ansässig sind. Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit Stichtag 1. Jänner 2015 aus der Gruppe aus. Die bereits zugerechneten Verluste dieser Mitglieder sind in den Jahren 2015 bis 2017 zu je einem Drittel nachzuversteuern.
Forschungsförderung – Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 10% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Für das Gutachten werden seitens der FFG keine Kosten verrechnet. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt – beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von zwei Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%; für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal 45.350 €.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.2014 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2014 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2014 zu überschreiten, sollten – wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) – den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2015 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.743,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2014 bis 31. Dezember 2014 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.14 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2007. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2014 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.
Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2009 hat bis spätestens 31.12.2014 zu erfolgen.