Seitens des BMF wurde die Ärztekammer informiert, dass eine ärztliche Leistung im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Spirale nur dann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (beispielsweise Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Das Einsetzen für Zwecke der Empfängnisverhütung ist demnach ab 2015 nicht mehr als Heilbehandlung anzusehen und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Ähnliche Entwicklungen waren in der Vergangenheit ja bereits bei ästhetisch-plastischen Leistungen („Schönheitsmedizin“) oder den Leistungen der Arbeitsmediziner zu verzeichnen.
Bei der Erstellung von Honorarnoten für das Einsetzen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) zu achten. Für jene Spiralen, welche im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, kann im Gegenzug zumindest ein Vorsteuerabzug beim Einkauf vorgenommen werden. Eine Ermittlung des Vorsteuerabzugs nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Leistungen wird vereinfachend ebenfalls möglich sein.