Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Information (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) veröffentlicht, welcher zufolge zukünftig eine verschärfte Vorgehensweise an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft (weiterhin) Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die besonderen Bestimmungen der Gruppenbesteuerung einerseits und der Liquidationsbesteuerung andererseits, ausschließen, verneinte der VwGH die Möglichkeit eines sich in Liquidation befindenden Gruppenträgers. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass etwa die Gruppenmitglieder keine steuerlichen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Gruppenträger in Liquidation befindet und z.B. einen Verlustrücktrag geltend machen kann.
In der BMF-Info wird auch die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung dargestellt, der zufolge weder sich in Liquidation befindende Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, noch eine sich in Liquidation befindende Körperschaft Gruppenträger sein kann. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds der Unternehmensgruppe in Folge des Eintritts in die Liquidation wurde dann angenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andernfalls war erst die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Auch beim Gruppenträger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liquidation von der Beendigung der Unternehmensgruppe auszugehen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers.
Eckpunkt der neuen Rechtsansicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung die bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls beendet wird. Daher muss die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers und somit vor Beginn der Liquidationsbesteuerung enden (dies entspricht dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Im Falle der Liquidation eines Gruppenmitglieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe mit sich, mit denen eine finanzielle Verbindung als beteiligte Körperschaft besteht (d.h. das sich in Liquidation befindende Gruppenmitglied vermittelt die finanzielle Verbindung). Maßgebender Zeitpunkt ist dann das Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Schließlich gibt es noch eine Besonderheit bei einem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied: das Gruppenmitglied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirtschaftsjahre vor der Liquidation vergangen sind und der folgende Liquidationszeitraum zumindest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zugehörigkeit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet das Gruppenmitglied mit dem Ende des der Auflösung des Gruppenmitglieds vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aus der Unternehmensgruppe aus.
Immerhin ist diese verschärfte Rechtsansicht – entgegen ursprünglicher Ankündigungen – erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. Juli 2015 herbeigeführt haben.